Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 1 O 44/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.648,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.04.2020 Bezug genommen. Die ergänzende Stellungnahme der Klägerin vom 25.06.2020 gibt dem Senat keinen Anlass, von der in dem Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

1. Zur Schmerzensgeldbemessung für den festgestellten Behandlungsfehler nimmt die Klägerin nicht weiter Stellung. Diesbezüglich bleibt es bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss.

2. a) Gleiches gilt für die Operation vom 27.09.2013.

b) Im Hinblick auf die am 27.11.2014 durchgeführte Explantation der alten und die am 09.02.2015 durchgeführte Implantation der neuen Prothese am rechten Knie der Klägerin bleibt der Senat - auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einwände in der Stellungnahme vom 25.06.2020 - dabei, dass ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten nicht feststellbar ist. Insbesondere gibt auch das von der Klägerin mit der Stellungnahme vorgelegte Privatgutachten des Geschäftsführenden Oberarztes der Radiologie der Universitätsmedizin I J vom 18.06.2020 keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

aa) Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 22.04.2020 dargelegt, hat die Klägerin keine Fehler der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung der Eingriffe bewiesen.

Insbesondere war die Planung eines zweizeitigen Vorgehens nicht zu beanstanden, weil dies nach den Ausführungen des Sachverständigen A ein vertretbarer und gegenüber dem klägerseits genannten einzeitigen Vorgehen sogar der sicherere und damit vorzugswürdige Weg war.

Ebenso wenig ist ein Planungsfehler im Hinblick auf die Stellung der Prothese sowie die etwaigen anatomischen Besonderheiten bei der Klägerin festzustellen.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstandet, dass die nach Einschätzung des Sachverständigen A bei ihr vorliegende anatomische Besonderheit einer Coxa retrotorta bereits in der Röntgenaufnahme vom 22.01.2015 zu erkennen und daher bei der Planung des Eingriffs zu berücksichtigen gewesen wäre, wird dies durch das vorgelegte Privatgutachten gerade nicht bestätigt. Vielmehr führt auch der Privatgutachter J - in Einklang mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen A - aus, dass eine Coxa retrotorta sich anhand dieser Aufnahme weder verifizieren noch ausschließen lasse.

Der in der Stellungnahme außerdem wiederholte Einwand der Klägerin, dass diese Besonderheit bei ihr nicht vorgelegen habe, stellt außerdem ihre eigene Argumentation, dass die Besonderheit zu berücksichtigen gewesen wäre, in Frage.

bb) Ein Behandlungsfehler lässt sich - wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 22.04.2020 ausführlich begründet - auch nicht im Hinblick auf das nach dem Vortrag der Klägerin nicht zufriedenstellende Ergebnis des Eingriffs vom 09.02.2015 feststellen. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Klägerin vom 25.06.2020 bestehen diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Insbesondere hat das Landgericht fehlerfrei davon abgesehen, ein radiologisches Sachverständigengutachten zu den diesbezüglichen Fragestellungen einzuholen. Die Klägerin wird hierdurch nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme sowie des vorgelegten Privatgutachtens des Radiologen J vom 18.06.2020 bleibt der Senat dabei, dass ein radiologisches Gutachten nicht erforderlich ist, weil dies keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten lässt, die der überzeugend begründeten Einschätzung des Sachverständigen A entgegenstehen.

Zwar weicht das Privatgutachten insoweit von dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ab, als der gerichtliche Sachverständige u.a. aufgrund der Bildgebung davon ausgegangen ist, dass bei der Klägerin eine Coxa retrotorta sowie einer Torsion der Tibia vorliegen. Der Sachverständige A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass anhand der CT-Aufnahmen vom 24.02.2015 eine Coxa retrotorta eindeutig zu identifizieren sei. Im Gegensatz dazu hat der Privatgutachter J in seinem Gutachten ausgeführt, dass diese Besonderheiten anhand der Röntgenaufnahme vom 22.01.2015 und der CT-Aufnahmen vom 24.02.2015 weder ausgeschlossen ...

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