Verfahrensgang

AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 5 II 158/86)

LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 907/86)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde im übrigen teilweise aufgehoben und unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 21.11.1986 wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, einmal jährlich rechtzeitig vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung des Verwalters in die hierfür bedeutsamen Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und zwar beginnend mit der Jahresabrechnung 1986.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller 3 Rechtszüge tragen die Beteiligten zu 3) bis 13) zu 9/10 und die Beteiligten zu 1) und 2) zu 1/10.

Der Gegenstandswert für alle 3 Rechtszüge wird auf je 500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 12) sind Miteigentümer, der Beteiligte zu 13) Verwalter der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten streiten über das Recht der Beteiligten zu 1), Einsicht in die der Abrechnung des Verwalters zugrundeliegenden Belege zu nehmen.

Hinsichtlich der Rechnungslegung des Verwalters bestimmt § 16 Abs. 5 der notariellen Teilungserklärung vom 07.02.1982 (UR-Nr.: 26/1972 des Notars … in …

„… Der Verwalter ist verpflichtet, die ihm obliegenden Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen und über die Einnahmen und Ausgaben auf Verlangen der Wohnungseigentümer oder des Verwaltungsbeirates Rechnung zu legen …”

Die Wohnungseigentümer haben die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschlossen. Dieser ist gemäß § 17 Satz 3 der Teilungserklärung „zur Einsichtnahme in alle Bücher und Schriften des Verwalters berechtigt”.

Die Jahresabrechnungen des Verwalters werden seit Jahren vom Verwaltungsbeirat durch Einsichtnahme in sämtliche Belege überprüft, sodann mit den Unterschriften des Beirats versehen, den einzelnen Miteigentümern zugeleitet und in einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß gebilligt.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.06.1986 wurde die Jahresabrechnung 1985 einstimmig, also mit den Stimmen der Beteiligten zu 1) und 2), angenommen. Ausweislich der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 06.06.1986 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) im Anschluß an die Billigung der Jahresendabrechnung 1985 „gesonderte Rechnungslegung”. Ihr Antrag wurde mit 8: 1 Stimmen abgelehnt.

Daraufhin begehrten die Beteiligten zu 1) und 2) mit am 04.07.1986 beim zuständigen Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend den Antrag auf gesonderte Rechnungslegung für ungültig zu erklären. Sie haben die Auffassung vertreten, jeder Eigentümer habe das Recht, in die Jahresabrechnung samt dazugehörenden Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

Durch Beschluß vom 21.11.1986 hat das Amtsgericht … nach mündlicher Verhandlung festgestellt, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 06.06.1986 insoweit ungültig ist, als er den Beteiligten zu 1) und 2) die Einsicht in die Belege verwehrt. Auf die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 13) hat das Landgericht … nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 20.03.1987 diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Antragstellerinnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung eines sogenannten Negativbeschlusses, ein Antrag auf Feststellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung sei nicht gestellt, der ursprüngliche Antrag sei zu unbestimmt gewesen; darüber hinaus bestehe kein Einsichtsrecht der einzelnen Miteigentümer, da sie ihr Einsichtsrecht wirksam durch Beschluß auf den Verwaltungsbeirat übertragen hätten.

Gegen diesen am 08.04.1987 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) – zugleich als Erbin der Beteiligten zu 2) – mit ihrer am 22.01.1987 beim Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Zur Begründung stellt sie nochmals ausdrücklich klar, sie wolle erreichen, daß ihr Einsicht in diejenigen Belege gewährt werde, die die Basis für die jährlichen Abrechnungen bilden, und zwar für die Rechnungsjahre 1985 und 1986 sowie für die Zukunft.

Die Beteiligten zu 3) bis 13) beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Wohnungseigentümer hätten ihr Recht auf Einsichtnahme in die Belege wirksam auf den Verwaltungsbeirat übertragen. Sie behaupten insoweit, dies sei durch einen „vor Jahren einmal gefaßten und jetzt erneut bestätigten Beschluß” der Wohnungseigentümer geschehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 43, 45 WEG i.V.m. §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat im wesentlichen auch sachlich Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes i.S. des § 27 FGG beruht.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Zurückweisung des Antrags der ...

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