Leitsatz (amtlich)
Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.
Normenkette
BGB § 497 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 06.10.2015) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.
Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten war der Beschluss des LG Hagen, mit dem dieses den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitgehend zurückgewiesen hat, abzuändern. Entgegen der Auffassung des LG bietet die Klageverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
Denn die Klage ist auf die von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) abzuweisen, weil die Klageforderung verjährt ist.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagte durch den Zugang des Kündigungsschreibens vom 30.7.2002 in Verzug geriet. In diesem Fall war die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Unzutreffend ist nämlich die Ansicht der Klägerin und des LG, an die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB schließe sich die dreijährige Regelverjährung an. Richtig ist vielmehr, dass die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Hemmung "nicht länger als zehn Jahre" von der Entstehung des Anspruchs an dauert. Zum anderen folgt die Regelung in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB der Regelung in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 28.05.2014, 31 U 34/14; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 497 BGB Rz. 60). Anerkannt ist daher, dass mit Ablauf der Zehnjahresfrist § 217 BGB Anwendung findet (vgl. Mü-Ko-Schürnbrand, BGB, 6. Aufl., § 497 Rz. 33). Für § 214 BGB kann nichts anderes gelten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, nach der Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde.
Fundstellen