Leitsatz (amtlich)
Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.
Normenkette
RVG §§ 56, 33
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 10.04.2013; Aktenzeichen 107 F 3909/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.4.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund (AZ: 107 F 6720/11) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 19.7.2012 leitete die Kindesmutter das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Hauptsacheverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind M gegen den Kindesvater ein. Unter dem 23.8.2012 beantragte sodann der Kindesvater in einem weiteren Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Dortmund (Az: 107 F 4560/12) die Scheidung von der Kindesmutter sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. In beiden Verfahren wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt. Im Anschluss fand am 9.10.2012 ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG - Familiengericht - statt. Das Scheidungsverfahren (Az.: 107 F 4560/12) wurde durch den die Scheidung aussprechenden und den Versorgungsausgleich ausschließenden Beschluss vom 9.10.2012 beendet. In dem Sorgerechtsverfahren wurde der Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters durch Beschluss gleichfalls vom 9.10.2012 die elterliche Sorge für M zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren wurde auf insgesamt 3.700 EUR festgesetzt, dabei entfielen 1.000 EUR auf den Versorgungsausgleich. Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahrens wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 beantragte der Beteiligte zu 2) in dem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse i.H.v. insgesamt 731,85 EUR; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.700 EUR, einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 1.000 EUR, Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 30.10.2012 wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2012 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in dem Sorgerechtsverfahren mit insgesamt 586,08 EUR beansprucht; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000 EUR nebst Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 12.2.2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf lediglich 327,61 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung gehalten gewesen, auf eine Verbindung von Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hinzuwirken, in dem Sorgerechtsverfahren könne daher nur die Verfahrensgebühr gesondert erstattet werden, hingegen die Terminsgebühr nur nach einem Verbundwert von 4.240 EUR unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Terminsgebühr.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat der funktionell zuständige Richter mit Beschluss vom 8.4.2013 den Beschluss vom 12.2.2013 abgeändert und die dem Beteiligten zu 2) in dem Sorgerechtsverfahren zustehende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 586,08 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 10.4.2013 mit der er beantragt, die dem Beteiligten zu 2) zustehende Terminsgebühr für das Sorgerechtsverfahren nur nach dem Verbundwert und unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Gebühr zu erstatten.
II. Die gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Beteiligten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors kein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung anzulasten, so dass in dem Sorgerechtsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr gesondert festgesetzt werden kann und die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 586,08 EUR festzusetzen ist.
Nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung sind die Beteiligten, denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, und auch der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt, gegenüber der Landeskasse grundsätzlich dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Ve...