Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung des Kindesunterhalts - wesentliche Änderung
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 4 F 873/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 17.3.2004 wird der Beschluss des AG - FamG - Ibbenbüren vom 12.2.2004 abgeändert.
Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. in Hörstel ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 1.12.2003 angekündigten Anträge bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 19.9.1990 und 6.1.1993 geborenen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Dieser ist durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Ibbenbüren vom 12.6.2001 (4 F 538/00) u.a. verurteilt worden, in Abänderung eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 30.8.1995 (UR.-Nr. 523/1995 des Notars H. in Rheine) an die Antragsteller ab Januar 2001 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich je 447 DM zu zahlen. Mit ihrer beabsichtigten Abänderungsklage, für deren Erhebung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen, wollen die Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf die zum 1.7.2003 in Kraft getretene Anpassung der Düsseldorfer Tabelle in Abänderung des genannten Urteils vom 12.6.2001 mit Wirkung ab August 2003 auf erhöhte Unterhaltszahlung i.H.v. monatlich 284 Euro für den Antragsteller zu 1) und monatlich 241 Euro für den Antragsteller zu 2) in Anspruch nehmen.
Das AG hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle die Darlegung einer wesentlichen Veränderung der für die Unterhaltsberechnung bei Erlass des abzuändernden Urteils maßgebenden Verhältnisse. Insbesondere sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden, wie sich die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners darstellten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das AG hat der beabsichtigten Abänderungsklage der Antragsteller zu Unrecht hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO abgesprochen.
1. Die beabsichtigte Abänderungsklage ist zulässig und auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller auch begründet.
a) Zulässigkeitsvoraussetzung der Abänderungsklage ist zwar - insoweit ist dem AG beizupflichten - die Behauptung einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Verhältnisse seit Erlass des abzuändernden Vorurteils. Diese liegt hier indes bereits in dem der Klagebegründung zugrunde liegenden Hinweis der Antragsteller auf die zum 1.7.2003 erfolgte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Auch wenn Unterhaltsrichtlinien wie die Düsseldorfer Tabelle keine tatsächlichen Umstände darstellen, sondern lediglich richterliche Entscheidungshilfe sind (BGH NJW 1987, 516 = FamRZ 1987, 257 [258]), so dass die Neufestsetzung der in solchen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für sich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigt, ist doch andererseits zu berücksichtigen, dass die in regelmäßigen Abständen erfolgende Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle dem Umstand Rechnung trägt, das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge kontinuierlicher Änderungen der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse fortlaufend wandeln. So gesehen, ist die Anpassung der Tabellenwerte zugleich Ausdruck einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH NJW 1995, 534 ff. [535]). In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist daher regelmäßig - und so auch hier - die Behauptung zu sehen, dass sich die Einkommen und/oder die Lebenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allgemein in einem Maße verändert haben, wie es der Änderung der Bedarfssätze entspricht (BGH NJW 1995, 534 ff. [535]). Zugleich deutet die Notwendigkeit einer Neufassung der Unterhaltstabelle in aller Regel darauf hin, dass die ihr zugrunde liegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch wesentlich i.S.d. § 323 ZPO ist (BGH NJW 1995, 534 ff. [535], unter Hinweis auf Derleder/Lenze, FamRZ 1989, 558 ff. [560]; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2003 - 10 WF 241/03, OLGReport Hamm 2004, 110 f.).
Weiterer Abänderungsgrund ist in der Person des Antragstellers zu 1) daneben sein zwischenzeitliches "Hineinwachsen" in die Altersstufe 3 mit Vollendung des 12. Lebensjahres.
b) Das Abänderungsverlangen der Antragsteller erweist sich nach derzeitigem Sachstand auch in der Sache als begründet. Nach zum 1.7.2003 in Kraft getretener Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist der von ihnen geforderte Kindesunterhalt hinsichtlich des am 19.9.1990 geborenen Antragstellers zu 1) der Altersstufe ...