Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 35 Js 602/05 (184/05)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 75,- Euro festgesetzt wird. Das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde, einschließlich der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 41 Abs.2, 49 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100,- EURO verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung des Fahrverbotes begehrt und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, denn sowohl die Höhe der festgesetzten Geldbuße als auch die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes sind rechtsfehlerhaft erfolgt.
Das Amtsgericht hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Regelbuße von 75,- Euro auf 100,- Euro erhöht und dabei eine Voreintragung verwertet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits tilgungsreif war.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 28.9.2003 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h, sodass gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 16.1.2004, rechtskräftig seit dem 6.2.2004, eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro verhängt wurde. Zwar datiert die neue Tat vom 16.9.2004.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit aber zwei Jahre, so dass das Tilgungsdatum der 6.2.2006 war.
Damit hat der Tatrichter zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Urteils am 7.2.2006 eine Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen verwertet, die er nicht hätte verwerten dürfen.
Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten bzw. seit dem 01.02.2005 von einem Jahr nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die Voreintraqunq im jetzigen Verfahren einem Verwertungsverbot (OLG Hamm 3 Ss OWi 228/05, Beschluss vom 3.5.2005, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVG Rn. 12; Ralph Gübner, Die Änderung des Straßenverkehrsrechts durch das Justizmodernisierungsgesetz, NZV 2005, 57-62 mit Fallbeispielen) Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder Anordnung eines Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat der Tatrichter vorliegend verkannt.
Der Senat hat von der sich aus § 79 Abs. 6 OWiG ergebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt hierfür hinreichend geklärt erscheint, und hat gegen den Betroffenen die sich aus der Bußgeldkatalogverordnung ergebende Regelfolge für eine Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art ohne Hinzutreten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV verhängt
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO 1. V .m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 2577513 |
NZV 2006, 487 |