Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 2008 wegen Mordes und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden (Az. 10 Ks 46 Js 153/08 - 23/08). Der Verurteilte befindet sich seit dem 16. April 2008 ununterbrochen in Haft und zwar bis zum 12. März 2009 in Untersuchungshaft und seit dem 13. März 2009 aufgrund des vorbezeichneten Urteils in Strafhaft in der JVA C I.
Mit zwischenzeitlich bestandskräftiger Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bielefeld vom 24. Juni 2009 ist der Verlust der Freizügigkeit des Verurteilten festgestellt und seine Abschiebung nach Polen angedroht worden.
Der Verurteilte hat sich nicht mit seiner Überstellung nach Polen einverstanden erklärt sondern geäußert, die Restfreiheitsstrafe im deutschen Strafvollzug verbüßen zu wollen, da er hoffe, in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung gemäß § 456 a StPO i.V.m. der RV des JM vom 20 August 1985 (0174 - III A.2) nach Ablauf von 10 Jahren, mithin am 15. April 2018 zu kommen. 15 Jahre Freiheitsstrafe werden voraussichtlich am 15. April 2023 verbüßt sein.
Der ledige und kinderlose Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Er verfügte bis zu seiner Festnahme am 16. April 2008 in Deutschland über keinen festen Wohnsitz. Die Mutter des getöteten Kindes hat der Verurteilte während seiner Tätigkeit als Erntehelfer auf dem Bauernhof ihres Ehemannes im Jahre 2007 kennen gelernt. Er hat im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen soziale Bindungen.
Der Leiter der JVA C I befürwortete mit schriftlicher Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 eine Überstellung des Verurteilten nach Polen. Auf Anfrage des Landesjustizministeriums NRW vom 07. April 2010 an das polnische Justizministerium, ob die polnischen Behörden unter der Bedingung, dass der Verurteilte insgesamt mindestens 15 Jahre seiner gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt, zu einer Übernahme der weiteren Vollstreckung bereit wären, erklärte das polnische Justizministerium mit Schreiben vom 10. Mai 2010, dass eine Überstellung des Verurteilten in Betracht komme, soweit ein polnisches Gericht diese für zulässig erkläre. Im Übrigen sehe Art. 78 § 3 des polnischen StGB eine bedingte Entlassung einer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person erst nach einer Verbüßungsdauer von 25 Jahren vor.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat der Senat mit Beschluss vom 08. Juli 2010 (2 Ausl 78/10) die Vollstreckung der gegen den Verurteilten in Deutschland verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe in Polen für zulässig erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschlussinhalt Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 hat das Landesjustizministerium NRW das polnische Justizministerium um Übernahme der weiteren Vollstreckung ersucht. Das polnische Justizministerium hat mit Schreiben vom 30. März 2011 der Überstellung des Verurteilten zum Zwecke der weiteren Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zugestimmt und weiterhin mitgeteilt, dassnacheiner Überstellung des Verurteilten nach Polen das Urteil des Landgerichts Bielefeld in eine Entscheidung des polnischen Gerichts umgewandelt werde. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2011 haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass das polnische Justizministerium die Überstellung des Genannten nach Polen endgültig bewilligt habe.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld beantragt, gegen den Verurteilten gemäß § 6 ÜAG i.V.m. § 5 ÜAG eine Festhalteanordnung vor dessen Übergabe an die polnischen Behörden zu erlassen. Diesen Antrag hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 20. Mai 2011 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25. Mai 2011. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30. Mai 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist in ihrer Stellungnahme vom 07. Juni 2011 der Beschwerde unter näheren Darlegungen beigetreten.
II.
Die gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 304 StPO statthafte (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. April 1998, Az. (2) 4 Ausl 156/95 (20/98), veröffentlicht in: NStZ 1998, 416; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Januar 1994, Az. 1 Ws 221/93; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1141) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Erlass einer präventiven Festhalteanordnungvor Übergabedes Verurteilten an den Vollstreckungsstaat Polen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ÜAG steht derzeit die noch ausstehende Umwandlungsentscheidung eines polnischen Gerichts entgegen. Eine derartige Umwandlungsentscheidung ist hier jedoch zwingende Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Festhalteanordnung. Nur so wird das für den Erlass der Festhaltea...