Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unerlegung der Wassergeldes … der Personen …
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Tenor
I.
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen weiteren Beschwerden und der weitergehenden sofortigen Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. September 1987 teilweise aufgehoben; der Beschluß des Amtsgerichts wird insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28. April 1987 werden für ungültig erklärt, soweit
- zu TOP 2 die Jahresabrechnung der Verwaltung für 1986 hinsichtlich der Wasserkostenabrechnung nach denamtlich gemeldeten Personen genehmigt und
- zu TOP 5 die Heranziehung der Eheleute … zu den Kosten der Anschaffung und Verlegung eines Treppenläufers für den Bereich der Wohnung … (vgl. Angebot der Firma M… vom 27.04.1987, Position „Treppe III, …”) beschlossen worden ist.
Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
II.
Der Gegenstandswert wird für den ersten Rechtszug auf 5.286,– DM und für den zweiten und dritten Rechtszug auf jeweils 4.786,– DM festgesetzt.
III.
Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz fallen den Beteiligten zu 3) bis 6) zu 13/100 als Gesamtschuldnern sowie der Beteiligten zu 1) zu 87/100, für die in Höhe von 81/100 die Beteiligten zu 2) als Gesamtschuldner mithaften, zur Last.
Die gerichtlichen Kosten der zweiten und der dritten Instanz sind von den Beteiligten zu 3) bis 6) zu 7/100 als Gesamtschuldnern und von der Beteiligten zu 1) zu 93/100, für die die Beteiligten zu 2) in Höhe von 90/100 als Geamtschuldner mithaften, zu tragen.
IV.
Außergerichtliche Kosten aller drei Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Wohnungseigentumsanlage … in Arnsberg besteht aus einem Wohnhaus mit fünf Eigentumswohnungen gemäß der Teilungserklärung vom 20. April 1971. Die Beteiligten zu 3) sind Inhaber der Erdgeschoßwohnung. Inhaber der Wohnung im ersten Obergeschoß war Herr …, der nach Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten während des Rechtsbeschwerdeverfahrens am 4. März 1989 verstorben und von seiner Tochter … allein beerbt worden ist; Frau … führt das Verfahren durch den Verfahrensbevollmächtigten ihres Vaters fort.
Inhaber der Eigentumswohnung im zweiten Obergeschoß sind die Beteiligten zu 2).
Den Beteiligten zu 4) und 5) gehören je eine Eigentumswohnung im Dachgeschoß, die vermietet sind.
Nach Miteigentumsanteilen verfügen die Beteiligte zu 1) (mit 259/1000) und die Beteiligten zu 2) (mit 244/1000) zusammen über die Mehrheit der Anteile (503/1000). Bei den Abstimmungen in der Wohnungseigentümerversammlung gewährt jedoch nach der vorliegenden Teilungserklärung jedes Wohnungseigentumsrecht eine Stimme. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, daß die Beteiligten zu 3) bis 5) mit 3 Stimmen gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) mit zwei Stimmen durchweg die Beschlußergebnisse bestimmt haben.
Auch in den Eigentümerversammlungen vom 28. April 1987 und 13. Mai 1987, in denen sich der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) und die Beteiligten zu 2) durch die damalige Verwalterin, die Beteiligten zu 4) und 5) durch ihren Vater, den Beteiligten zu 3), vertreten ließen, wurden Beschlüsse wiederum mit jeweils 3 gegen 2 Stimmen gefaßt. Gegen einige dieser Beschlüsse haben sich die Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren gewandt, diese für ungültig zu erklären.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Mai 1987, der am 14. Mai 1987 beim Amtsgericht Arnsberg eingegangen ist, haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, „festzustellen, daß die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 28.04.1987 nichtig sind oder eine Abänderung erfahren müssen, und zwar die Tagesordnung Punkt 2, 5, 6, 9 und 4 in Verbindung mit der Niederschrift der Sondersitzung vom 13.05.1987.”
Den Antrag zu TOP 5 (betreffend einen Treppenhausläufer) haben lediglich die Beteiligten zu 2) gestellt.
Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 der Versammlung vom 28.04.1987 wurde mehrheitlich beschlossen, der Beteiligten zu 6) als der damaligen Verwalterin Entlastung für das Rechnungsjahr 1986 zu erteilen. In der Abrechnung für dieses Jahr hatte die Verwalterin bei Ansatz der Wasserkosten, die gemäß § 6 der Teilungserklärung nach der Personenzahl umzulegen sind, 5 Personen für die Beteiligten zu 2) zugrunde gelegt. Sie ist dabei von den amtlich gemeldeten Personen ausgegangen, wie dies auch zuvor jahrelang geschehen war.
Unter TOP 5 der Versammlung vom 28.04.1987 wurde beschlossen, als Ersatz für den seit 1971 im Treppenhaus liegenden, teilweise ausgewechselten Haargarnteppich einen einheitlichen neuen Haargarnteppich zu erwerben und die Kosten nach Eigentumsanteilen umzulegen.
Unter TOP 9 vom 28.04.1987 wurde die Bezahlung der Rechnung des Malers … beschlossen. Es wurde beschlossen, daß diese Rechnung der Beauftragung aus dem Angebote entspreche und die Verwaltung befugt sei, geringfügig hinzukommende Arbeiten,...