Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des vereinnahmten Rückkaufswertes einer Rückdeckungsversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung vereinnahmt, so ist er gem. § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, diese an den Träger der Insolvenzsicherung auszukehren.
Normenkette
BetrAVG § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Das Gesuch der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das am 05.07.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt als Träger der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG mit seiner Klage die Auskehrung des von der beklagten Insolvenzverwalterin vereinnahmten Rückkaufswertes einer bei der Streithelferin des Klägers genommenen Lebensversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung.
Die spätere Insolvenzschuldnerin, die X GmbH mit Sitz in E (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), erteilte ihrem am 01.10.1987 in ihre Dienste getretenen Mitarbeiter T unter dem 03.01.1992 eine Pensionszusage. Der am 22.01.1962 geborene Herr T war für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter tätig. Er hielt weder Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin noch war er zu ihrem Geschäftsführer bestellt. Auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 30.06.2004 erfolgte unter dem 20.07.2004 eine Ergänzung der Pensionszusage. Hierbei sah der Gesellschafterbeschluss vom 30.06.2004 u.a. den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der Streithelferin des Klägers zur Finanzierung der Pensionszusage vor, wobei das Bezugsrecht aus dieser Versicherung der Insolvenzschuldnerin zustehen und eine Verpfändung der Ansprüche aus der Versicherung an den versorgungsberechtigten Herrn T bzw. dessen versorgungsberechtigte Kinder durch gesonderte Vereinbarung erfolgen sollte. Die Insolvenzschuldnerin nahm in der Folgezeit bei der Streithelferin des Klägers mit Versicherungsbeginn 01.09.2004 auf die Person des Herrn T2 eine Lebensversicherung und verpfändete zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung sowie etwaiger Zusatzversicherungen an Herrn T. Eine Abschrift der Verpfändungsvereinbarung vom 21.07.2004 sowie eine Kopie der Pensionszusage übersandte die Insolvenzschuldnerin an die Streithelferin des Klägers, die mit Schreiben vom 11.10.2004 die „Eintragung der Verpfändung” bestätigte.
Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn T endete durch Abwicklungsvereinbarung vom 23.01.2007 aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 30.04.2007.
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2008 (252 IN 5/08) über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt worden war, wandte sich der Kläger mit Blick auf seine Eintrittspflicht als Träger der Insolvenzsicherung an seine Streithelferin, die mit Schreiben vom 29.04.2008 mitteilte, dass sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung einschließlich Überschussguthaben per 01.04.2008 auf 6.505,18 EUR belaufe. Mit Schreiben vom 05.03.2009 kündigte die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag, woraufhin die Streithelferin des Klägers am 02.04.2009 das Guthaben aus der Lebensversicherung auf ein Insolvenzanderkonto der Beklagten auszahlte und den Kläger mit Schreiben vom 09.07.2009 hierüber in Kenntnis setzte.
Mit Schreiben vom 11.01.2011 wies der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf eine – seinerzeit nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf darauf hin, dass nach seiner Auffassung kein Einziehungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung bestanden habe. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Der PSVaG hält jedenfalls derzeit an seiner bisherigen Position unverändert fest. Wegen der vorliegend geringen wirtschaftlichen Bedeutung sehen wir aber davon ab, klageweise gegen Sie als Verwalterin geltend zu machen.
Wir werden aber gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Versicherungswerte durch korrigierte Forderungsanmeldung „auf den Ausfall” berücksichtigen, wenn sich die Notwendigkeit eines „Stichtagsgutachtens” über die bisherige Forderungsanmeldung auf Schätzbasis hinaus ergibt.”
Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2011 forderte alsdann der Kläger die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 05.08.2011 zur Auszahlung des von ihr vereinnahmten Rückkaufswertes auf.
Mit sei...