Leitsatz (amtlich)
Der Nebenkläger, der Revision eingelegt hat, ist verpflichtet, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Für die insoweit erforderliche Begründung des Rechtsmittels ist die bloße Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines grundsätzlich nebenklagefähigen Deliktes durch den Nebenkläger nicht ausreichend.
Verfahrensgang
AG Bochum (Entscheidung vom 07.02.2002) |
Tenor
Die Revision des Nebenklägers wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die Kosten- und Auslagenbeschwerde wird die Sache an die insoweit zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum abgegeben.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt worden. Das Amtsgericht hat außerdem ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Zur Begründung des gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgesetzten Urteils hat das Amtsgericht auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30. Mai 2001 verwiesen. Danach befuhr der Angeklagte am 16. Januar 2001 gegen 14. 30 Uhr in Bochum mit seinem Pkw die Ruhrstraße in Richtung Gartenstraße. In Höhe der Straße "Lönsberg" überquerte zu diesem Zeitpunkt Frau E. B. , geboren am 11. August 1915, aus der Sicht des Angeklagten von links kommend die Ruhrstraße. Da der Angeklagte durch die tiefstehende Sonne geblendet wurde, nahm er Frau B. erst wahr, als diese bereits die Straßenmitte erreicht hatte und versuchte, wegen des herannahenden Fahrzeuges schnell die Straße zu überqueren. Da der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hatte, gelang es ihm nicht mehr, seinen Pkw rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Frau B. wurde vom Pkw erfasst und erlitt dabei mehrere Brüche und schwere innere Verletzungen. Infolge dieser Verletzungen verstarb sie am 17. Januar 2001 gegen 21. 55 Uhr auf der Chirurgischen Intensivstation des Krankenhauses Bergmannsheil in Bochum.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision des Nebenklägers, mit der die formelle und materielle Rüge erhoben wird. Zur Begründung der formellen Rüge beruft sich der Nebenkläger darauf, dass weder er noch sein Verteidiger zur Hauptverhandlung geladen worden sind, obwohl er durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5. November 2001 als Nebenkläger zugelassen worden sei. Seine Sachrüge begründet der Nebenkläger mit den nach seiner Ansicht unzureichenden Urteilsgründen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers nicht enthält, dahin abzuändern, dass die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt werden.
II.
Die Revision ist unzulässig und war deshalb gemäss § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Der Nebenkläger ist durch das angefochtene Urteil nämlich nicht beschwert.
§ 400 Abs. 1 StPO normiert für Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend seiner Interessenlage besondere Beschränkungen hinsichtlich des dem Nebenkläger grundsätzlich zustehenden Anfechtungsrecht gegen die ergangene Entscheidung. Danach ist die Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger sowohl mit dem Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere - insbesondere härtere - Rechtsfolge verhängt wird als auch wegen einer Gesetzesverletzung, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss nach § 395 StPO berechtigt, unzulässig. Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 41, 140, 144; BGH JZ 1988, 367; OLG Oldenburg GA 1992, 471, 472; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. , § 400 Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , 2001, § 400 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17. 11. 1999 - 1 StR 469/99, bei http: //www. caselaw. de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456). Für die insoweit erforderliche Begründung des Rechtsmittels (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , § 400 Rn. 5 f. mit weiteren Nachweisen) ist allerdings die bloße Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines g...