Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 25.08.2008; Aktenzeichen 8 O 589/03)

 

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.09.2008 unter Abänderung des Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.08.2008 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR verhängt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Streitwert von 5.000,- EUR die Schuldnerin.

 

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.11.2005 wurde die Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte "N"-Produkte zu werben:

...

5.

"Die sanfte Naturkraft gegen Schmerzen"

...

8.

"Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.

Die gewünschte Wirkung besteht darin, dass in den magnetfeldkontaktierten Zellen eine höhere Sauerstoffsättigung erreicht werden soll. Jede Zelle lebt vom Sauerstoff und kann ohne ihn nicht die notwendige Energie erzeugen, um voll funktionstüchtig zu sein. Ein Mehr an Sauerstoff bewirkt also eine bessere Energieversorgung der Zelle und eine stärkere Durchblutung des Gewebes. Zusätzlich entsteht Wärme."

9.

"Auf diesen Effekten beruht die Wirkungsweise der N Magnetfeldtherapie, alle weiteren Wirkungen, wie Aktivierung des Stoffwechsels, Anregung der Durchblutung und Sauerstoffversorgung von Zellen und Geweben zur beschleunigten Regeneration, Förderung der körpereigenen Abwehr und Selbstheilungsregulationen, Linderung schmerzhafter Verkrampfungen, beschleunigter Abbau krankhafter Flüssigkeitsansammlungen und Schwellungen, schnellere Regenerationen der Haut und Harmonisierung des Nervensystems und der Psyche sind eine Folge des Sauerstoffeffektes und der lokalen Temperaturerhöhung. Da der Körper nur die Energie des Magnetfeldes aufnimmt, die er für die Wiederherstellung seines natürlichen Gleichgewichtes braucht, kann jeder - ohne Angst vor Nebenwirkungen - sich selbst behandeln."

10.

mit den Abbildungen und dem dazugehörigen Text:

11.

"Anwendungsdauer

Da der menschliche Körper nur die magnetische Energie aufnimmt, die er zur Wiederherstellung der körpereigenen Energiebilanz benötigt, kann die N Magnetfeldtherapie unbedenklich angewendet werden. Jeder Anwender kann für sich entscheiden, wie lange er die Therapie anwendet, bzw. darauf anspricht. Auch nach dem Abklingen von Beschwerden sollte die N-Magnetfeldtherapie weiter angewendet werden, um den Körper im energetischen Gleichgewicht zu halten."

12.

"Kontraindikationen

Es gibt kaum Befindlichkeitsstörungen bei der die Magnetfeldtherapie nicht als Grund- oder Ergänzungsbehandlung angewendet werden könnte."

"wie geschehen...in dem Ausdruck aus dem Internet am 15.03.2004 unter *internetadresse*

Die hiergegen von der Schuldnerin eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Senats vom 15.02.2007 zurückgewiesen. Entscheidend für die Begründetheit des Verbots war dabei, dass die Schuldnerin die beanstandeten Werbeaussagen als gesicherte Erkenntnis erscheinen ließ, obwohl solche gesicherten Erkenntnisse nicht vorlagen.

In ihrem aktuellen Internetauftritt wirbt die Schuldnerin unter der domain *internetadresse* wortgleich mit den verbotenen Angaben weiter. Im Anschluss an die aufgeführten Kontraindikationen und den Hinweis auf einen Link "Anwendungstabelle: PDF (92 KB)" fügt sie dann (ohne weitere Überschrift wie in den vorherigen Bereichen, aber in gleicher Schriftgröße wie bei den vorangegangenen Textteilen) das Folgende an:

"Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der Magnetfeldtherapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt".

Auf das Anlagenkonvolut OA 1 von Bl. 459 bis Bl. 476 wird insoweit im Gesamtzusammenhang Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines angemessen Ordnungsmittels zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel nicht vorliege. Kern des Titels sei es hier gewesen, der Schuldnerin zu untersagen, in unzulässiger Weise den Eindruck zu verschaffen, ihre Werbeangaben seien wissenschaftlich hinreichend bestätigt. Da die Schuldnerin den ausdrücklichen Hinweis angefügt habe, dass eine hinreichende wissenschaftliche Bestätigung ihrer Angaben nicht existiere, werbe sie nicht mehr "wie geschehen ... in dem Ausdruck aus dem Internet am 15.03.2004 unter *internetadresse*". Es liege ein neuer Sachverhalt vor, der lediglich in einem neuen Erkenntnisverfahren überprüft werden, nicht jedoch Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sein könnte.

Der Gläubiger verfolgt seinen Ordnungsmittelantrag mit der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde weiter. Die Schuldnerin hält die Zurückweisung für richtig. Das L...

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