Leitsatz (amtlich)
Die Formulierung im tatrichterlichen Urteil: "Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder wird ausdrücklich Bezug genommen". reicht für eine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aus.
Verfahrensgang
AG Hagen (Entscheidung vom 21.07.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h, fahrlässig begangen," eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die auf die formelle und materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Zusätzlich weist der Senat allerdings noch auf Folgendes hin:
Der Betroffene hat sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild gestützt und dazu ausgeführt:
"Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 3, 12 und 13 der Akten wird ausdrücklich Bezug genommen". Bei dem Lichtbild Blatt 3 der Akte handelt es sich um das von dem Verkehrsverstoß stammende.
Dies wird den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO noch gerecht. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat in VRS 92, 335), genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes, falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich (BGH, a.a.O.). Der Senat hat bereits mehrfach zu den Anforderungen an eine im Sinn des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild Stellung genommen (vgl. u.a. Senat in VRS 92, 335 und insbesondere Senat in StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 170). Danach muss die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei sein; dem wird die Verwendung des Gesetzeswortlautes gerecht (Senat, a.a.O.), und zwar auch dann, wenn zusätzlich zur Kennzeichnung die Blattzahl des bei nur einem Messvorgang gefertigten Lichtbildes nicht genannt wird. Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer gebildet hat, beschrieben (so insbesondere auch OLG Brandenburg DAR 1998, 112, 113). Für die Anwendung der o.a. Rechtsprechung entscheidend ist hingegen aber, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden ist. Dazu lässt sich jedoch der bloßen Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, nichts entnehmen. Insoweit muss der Tatrichter vielmehr durch Beschreibung bzw. Darstellung des entsprechenden (Einbeziehungs-)Vorgangs deutlich machen, dass das im Rahmen der Überzeugungsbildung in Augenschein genommene Lichtbild nun von ihm ebenso wie der zur Urteilsbegründung aufgenommene Urteilstext als Bestandteil in die Urteilsurkunde aufgenommen werden soll. Dazu ist, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), nicht die Verwendung des Gesetzeswortlautes erforderlich, obwohl dies die kürzeste und deutlichste Verweisungsmöglichkeit darstellen dürfte, so dass grundsätzlich diese Form der Verweisung zu empfehlen sein wird (siehe auch BayObLG DAR 1998, 148 und auch OLG Brandenburg, a.a.O.; Senat in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232). Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und der in der Rechtsprechung des BGH erkennbaren und zu begrüßenden Tendenz, die Anforderungen an die Begründung (verkehrs-) bußgeldrechtlicher Entscheidungen (wieder) zu reduzieren (vgl. u.a. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe aber auch BGHSt 41, 476 s.o. ), ist nach Auf...