Leitsatz (amtlich)
Ist ein angekündigtes Unterhaltsverfahren nach neuem Recht mit mehreren Streitgenossen als Antragsgegnern noch nicht anhängig, erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Nr. 3 ZPO durch dasjenige OLG, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist.
In diesem Zusammenhang wird nicht vorausgesetzt, dass zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des angerufenen OLG haben müsste (vgl. für das alte Recht: BGH, Beschl. v. 21.8.2008, Az: X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789).
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das AG - Familiengericht - G bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht ggü. den Antragsgegnern zu 1) und 2) Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Seit dem Jahr 2003 gewährt er dem Vater der Antragsgegner, Herrn C, Hilfen nach dem BSHG bzw. SBG XII.
Der Antragsteller ist in C2 in Nordrhein-Westfalen ansässig. Die Antragsgegner wohnen in I bzw. G. Der Vater der Antragsgegner lebt in einem Pflegeheim in H im Regierungsbezirk E.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrt die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Familiengerichts.
Er selbst beantragt, das AG - Familiengericht - C2 als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegner treten diesem Antrag entgegen.
Sie sind der Auffassung, das OLG Hamm sei zur Bestimmung des zuständigen Familiengerichts nicht berufen, da keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses OLG habe. Hilfsweise ersuchen sie um Abgabe des Bestimmungsverfahrens an das OLG I bzw. an das OLG G.
Für den Fall einer Sachentscheidung durch das OLG Hamm beantragen die Antragsgegner die Bestimmung entweder des Familiengerichts I-Mitte (Antragsgegner zu 1) oder des Familiengerichts G (Antragsgegnerin zu 2).
II.1. Da das Bestimmungsverfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist das OLG Hamm zur Bestimmung des nach den §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren örtlich zuständigen Familiengerichts berufen.
Ist das angekündigte Unterhaltsverfahren noch nicht anhängig, erfolgt die Gerichtsstandbestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch dasjenige OLG, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2008, Az: X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789, Juris, Rz. 10). Hierbei handelt es sich um das OLG Hamm, welches vom Antragsteller gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 37 I ZPO zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung angerufen worden ist.
3. Dass zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im hiesigen Gerichtsbezirk haben müsste, wird in diesem Zusammenhang aus Gründen der Prozessökonomie nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2008, Az: X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789, Juris, Rz. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rz. 4).
4. Eine Änderung dieser zu § 36 I Ziff. 3 ZPO entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Familienrechtsreform zum 1.9.2009 ist nicht zu erwarten. Denn der Wortlaut des § 36 I Ziff. 3 ZPO ist im Rahmen der Reform unverändert geblieben und über die Verweisung in § 113 I S. 2 FamFG auf Unterhaltsverfahren nach wie vor anwendbar.
5. In der Sache ist gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO in Ausübung wohlverstandenen Ermessens das AG - Familiengericht - G als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
a) Zum Familiengericht C2 haben aktuell weder die Antragsgegner noch ihr Vater eine erkennbare räumliche Beziehung.
Demgegenüber spricht für das Familiengericht G der dort belegene allgemeine Gerichtsstand zumindest der Antragsgegnerin zu 2).
b) Die Entfernung für den Antragsgegner zu 1) zwischen I und G ist ebenso groß, wie sie sich für die Antragsgegnerin zu 2) in umgekehrter Richtung darstellen würde, wenn das Familiengericht I-Mitte als zuständiges Gericht bestimmt würde.
c) Schließlich lebt der Vater der Antragsgegner, von dem sich die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche ableiten, in H im Regierungsbezirk E. Auch zu diesem Wohnsitz liegt das AG - Familiengericht - G räumlich am nächsten.
Fundstellen
Haufe-Index 2625586 |
FamRZ 2011, 989 |