Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 22 VI 396/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt, da das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung einer Nachlassforderung nach § 1961 BGB zurückgewiesen hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2010, § 1960, Rdn. 101).
In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1, 2, 1961 BGB liegen nicht vor.
Das Nachlassgericht hat in dem Verfahren 22 VI 417/16 AG Borken durch bestandskräftigen Beschluss vom 26.10.2016 gemäß § 1964 Abs. 1 BGB festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Gemäß § 1964 Abs. 2 BGB begründet der Feststellungsbeschluss die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten, das gemäß § 1961 BGB Voraussetzung für die Anordnung der Nachlasspflegschaft darstellt.
Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Bestellung des Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruchs angewiesen ist (Leipold in Münchener Kommentar, aaO, § 1961, Rdn. 8). Das ist zu verneinen. Mit dem Feststellungsbeschluss wird der Staat verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen (Weidlich in Palandt, aaO, § 1964, Rdn. 3) und alle vererblichen Rechte und Pflichten zu übernehmen. Bei dem Staatserbrecht handelt es sich nicht um ein hoheitliches Aneignungsrecht. Sinn und Zweck der Regelung liegt nicht in fiskalischen Gründen (Burandt/Rojahn/Große-Boymann Erbrecht 1. Auflage, 2011, § 1936 Rn. 1), sondern u.a. in der Ordnungsfunktion, nämlich in dem Bestreben, herrenlose Nachlässe zu verhindern und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu gewährleisten, zumal der Staat über einen umfänglichen und sachkundigen Verwertungsapparat verfügt, so dass eine öffentlich-rechtliche Durchführung der Nachlassabwicklung gerechtfertigt ist (Burandt/Rojahn/Große-Boymann; Leipold in Münchener Kommentar, aaO, § 1936 Rdn. 2; OLG München, NJW-RR 2011, 1379-1381). Angesichts dessen entfällt mit Feststellung des Staatserbrechts das Bedürfnis eines Gläubigers, sich zur gerichtlichen Verfolgung seiner Forderung an einen bestellten Nachlasspfleger zu wenden. Vielmehr besteht nunmehr die Möglichkeit, den Staat in Anspruch zu nehmen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 64 Abs. 1, 2, 61 GNotKG. Angesichts der Überschuldung des Nachlasses ist nur der Mindestwert gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GNotKG anzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 10880730 |
ZEV 2017, 428 |
ErbR 2017, 638 |