Verfahrensgang
AG Minden (Aktenzeichen 15 OWi 54 Js 1941/04 OWi (834/04)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
das Urteil aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg.
Sie führt bereits auf die erhobene Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:
" Die Rüge der Verletzung des § 77 OWiG durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages ist in zulässiger Weise ausgeführt. Da der Betroffene auch die allgemeine Sachrüge erhoben und damit stillschweigend auf die Urteilsgründe Bezug genommen hat (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 77 Rn. 28), musste er mit der erhobenen formellen Rüge nicht mitteilen, auf welche Weise die Ablehnung in dem Urteil begründet worden ist.
Es kann dahinstehen, ob die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung gegen § 77 Abs. 2 OWiG oder gegen § 244 Abs. 3 StPO verstößt. In dem Urteil muss in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - der Beweisantrag mit einer Kurzbegründung abgelehnt worden ist, die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist. In dem angefochtenen Urteil fehlt jedoch eine Begründung der Ablehnung des Beweisantrages. Zwar kann in einzelnen Fällen auf eine ausführliche Darlegung im Urteil, worauf die Überzeugung des Tatrichters gestützt ist und aus welchen Gründen die vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben, verzichtet werden, jedoch nur dann, wenn der Urteilsbegründung im Zusammenhang entnommen werden kann, dass der Sachverhalt aufgrund der herangezogenen Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass eine zusätzliche Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte (Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 77 Rn. 26 m.w.N.). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor. Das Erfordernis einer Begründung wurde nicht dadurch entbehrlich, dass in dem angefochtenen Urteil die Zeugenaussagen der die Messung vornehmenden Polizeibeamten wiedergegeben werden, die angegeben haben, es seien alle Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Messung beachtet worden. Denn in dem Beweisantrag, der im Urteil wörtlich wiedergegeben wurde, wird substantiiert vorgetragen, das Messergebnis sei durch Zweige eines Buschwerkes verfälscht worden. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch weder, dass die Polizeibeamten hierzu konkret befragt worden wären, noch ergibt sich sonst aus den Urteilsgründen, dass eine solche Verfälschung auszuschließen war, zumal eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf die Messbilder oder eine ausführliche Beschreibung, die sie der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich machen würde, fehlt. Die pauschale Verweisung auf das Protokoll, das im Übrigen lediglich eine Kurzbegründung enthält, kann eine ausführliche Darlegung im Urteil schon deshalb nicht ersetzen, weil es nicht zum Bestandteil des Urteils gemacht werden kann."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Sache war daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückzuverweisen ( § 354 Abs. 2 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2577575 |
NZV 2007, 319 |