Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Dass ggf. auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, führt nicht dazu, die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzusehen.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 31.10.2007) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 93,75 EUR verurteilt worden. Außerdem hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die formelle und die materielle Rüge erhoben wird.
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene leitet eine Apotheke. Sie ist alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder.
Die Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 01.11.2005 überschritt sie in Dortmund die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h. Gegen sie wurde eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2006 rechtskräftig.
Am 22.09.2006 gegen 11.29 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw XXXXXX die Münsterstraße in Waltrop Richtung stadteinwärts. In Höhe der Nummer 118 überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit war 50 km/h, die abzüglich einer Toleranz von 3 km/h festgestellte Geschwindigkeit betrug 86 km/h.
Diese Feststellungen beruhen auf einer Radarmessung, Traffipax Stationär, Bild-Nr. 53, Film-Nummer 2002548.
Die Betroffene erhebt keine Einwendungen gegen das Messergebnis.
Sie wendet sich jedoch gegen das festgesetzte Fahrverbot von 1 Monat und beantragt, von diesem unter entsprechender Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Sie weist darauf hin, dass sie beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sei und auch den Führerschein benötige, um ihre Kinder mit dem Pkw zu fahren, da ihre Eltern, nicht über einen Führerschein verfügten.
Die Betroffene hat schuldhaft gehandelt, nämlich fahrlässig. Sie hat gegen § 41 Abs. 2, 24, 25 StVG verstoßen.
Gem. § 4 Abs. 2 BkatV konnte von der Festsetzung eins Fahrverbots von 1 Monat nicht abgesehen werden, und zwar unter Erhöhung der Geldbuße, da die Betroffene innerhalb von 6 Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass es unbedingt erforderlich ist, gegen die Betroffene ein Fahrverbot festzusetzen, um zu erreichen, dass die Betroffene sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält.
Die von der Betroffenen dargelegten Gründe sind nicht geeignet, um von der Festsetzung eines Fahrverbots von 1 Monat abzusehen unter Erhöhung des Bußgeldes.
Der Betroffenen war bekannt, dass bei Wiederholung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt werden kann. Unter diesen Umständen ist die Festsetzung des Fahrverbots von 1 Monat angemessen, aber auch ausreichend."
III.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
"1.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung formellen Rechts rügt, ist diese Rüge bereits nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt und damit unzulässig.
2.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf.
3.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im Bußgeldverfahren unterliegen die Urteilsgründe des amtsgerichtlichen Urteils keinen hohen Anforderungen. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71, Rdnr. 42 m.w.N.). Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Lasermessung mit den gebräuchlichen Geräten ein "standardisiertes Verfahren". Ohne Anhaltspunkte für eine Fehlmessung genügt daher im Urteil die Angabe des Gerätes und der Toleranz (Hentschel, StVR, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 56 b, 61 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil gerecht, zumal seitens der Betroffenen Einwendungen gegen das Messergebnis nicht erhoben worden sind.
4.
Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen.
Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängt...