Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslieferung. Albanien. Vollstreckung. lebenslange Freiheitsstrafe
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Auslieferung aus Deutschland nach Albanien zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Normenkette
IRG §§ 29, 73; EuAlÜbk Art. 2
Tenor
- Die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Urteil des Gerichts Durres vom 13.10.2015 (Entscheidung Nr. 910) zur Lasten gelegten Taten ist zulässig.
- Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
I.
Die Republik Albanien hat den Verfolgten aufgrund des Haftbefehls des Gerichts Durres vom 18. Oktober 2013 zur Festnahme ausgeschrieben.
Das Auslieferungsersuchen ist gestützt auf das seit dem 23.10.2015 rechtskräftige Urteil des Gerichts Durres vom 13.10.2015, durch das der Verfolgte gem. Artikel 79/DH, 22, 25 i. V. m. Artikel 278/5 des albanischen Strafgesetzbuches wegen Mordes unter erschwerenden Umständen und unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Mit dem vorgenannten Urteil wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt:
Am 11.10.2013 kam es in dem Ort K/Bezirk Durres zwischen dem Verfolgten einerseits und Y Z, X Z, A Z und B Z andererseits zu einer Auseinandersetzung wegen des Sammelns von Kiefernzapfen, die derart eskalierte, dass der Verfolgte den Geschädigten Y Z mit einer Pistole - für die er keinen Waffenschein besaß - durch einen Schuss in die Brust tötete sowie den Geschädigten X Z und den Vater der Brüder, A Z, mit der Schusswaffe und den weiteren Bruder B Z mit einem scharfen Gegenstand verletzte.
Das Urteil des Gerichts Durres vom 13.10.2015 ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. Der Verfolgte war in der Hauptverhandlung aber durch zwei vom Gericht bestellte, durch die Familie des Verfolgten ausgewählte Verteidiger vertreten.
Das erstinstanzliche Gericht Durres hat durch Beschluss vom 08.02.2016 die Vollstreckung der verhängten Strafe angeordnet.
Der Verfolgte ist aufgrund des albanischen Festnahmeersuchens am 04.08.2016 festgenommen worden und befindet sich seither in Auslieferungshaft, derzeit in der JVA Hamm.
Anlässlich seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen am 5. August 2016 hat der Verfolgte angegeben, albanischer Staatsangehöriger und am Vortag aus Albanien angereist zu sein. Einen festen Wohnsitz habe er nicht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen in der Bundesrepublik hat er angegeben, dass seine Frau mit drei seiner Kinder sowie seine Mutter und seine vier Brüder in P wohnten. Er sei über Griechenland und Italien nach Deutschland gereist. Er habe hier zwei Tage mit seiner Familie verbringen und sich dann freiwillig stellen wollen. Die Haft wolle er hier verbüßen.
Der Verfolgte hat gegen seine Auslieferung nach Albanien Einwendungen erhoben. Die Tat an sich hat der Verfolgte eingestanden. Er habe jedoch Angst, in Albanien erschossen zu werden. Die Vorbehalte seien nicht gegen den albanischen Staat gerichtet, sondern gegen Personen aus dem Umfeld der Geschädigten. Aus diesem Grund habe seine Familie auch in Deutschland Asyl beantragt. Seine Brüder seien bereits mehrmals mit Waffen bedroht worden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.08.2016 gegen den Verfolgten zunächst die vorläufige Auslieferungshaft, sodann nach Eingang der Auslieferungsunterlagen mit Beschluss vom 12.09.2016 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Bei der Verkündung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls am 18.08.2016 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamm hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen sozialen Beziehungen seine Angaben, die er in der Anhörung vom 05.08.2016 gemacht hatte, wiederholt.
Ergänzend hat er angegeben, seine Familie wohne seit ca. zehn Monaten in P. Zu den Tatvorwürfen wolle er ohne einen Rechtsanwalt keine Angaben machen. Er hat weiter erklärt, soweit es die Gesetze ermöglichten, wolle er lieber in Deutschland bleiben und nicht ausgeliefert werden. Sobald er sich nach Albanien begeben würde, würde man ihn sofort erschießen. Er befürchte, dass ihn die Familie des Geschädigten Y Z umbringen würde, sobald er wieder nach Albanien käme. Er wolle seine Haftzeit in Deutschland absitzen.
Bei der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Hamm am 21.09.2016 hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen sozialen Beziehungen seine Angaben, die er in der Anhörung vom 05.08.2016 bzw. 18.08.216 gemacht hatte, wiederholt. Ergänzend hat er angegeben, er sei seit der Tat im Oktober 2013 nicht mehr zu Hause in Albanien gewesen. Er habe nur noch versteckt gelebt. Die Verwandten des Opfers wollten ihn töten.
Zum Tatvorwurf hat er angegeben, er habe im August 2013 eine Erlaubnis bekommen, Kiefernzapfen zu sammeln. Er habe dies gemeinsam mit seinen Cousins gemacht. Das sei in K im Bezirk Durres gewesen. Er habe die Zapfen Tag und Nacht bewacht, deshalb ha...