Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 16 O 102/19) |
Tenor
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten der Klägerin.
a) Die Klägerin hat hinsichtlich der mit der Abmahnung vom 26.06.2019 beanstandeten Wettbewerbsverstöße keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auch steht ihr kein Anspruch auf Zahlung der diesbezüglichen Abmahnkosten zu.
aa) Voraussetzung für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wäre vorliegend, dass die Parteien Mitbewerber sind. Das ist allerdings nicht feststellbar. Der Vortrag der Klägerin ist nicht schlüssig.
(1) Die Eigenschaft als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 05.11.2020- Zweitmarkt für Lebensversicherungen; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 40. Auflage 2022, § 2 Rn. 107 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung müssen schon im Zeitpunkt der Begründung der Erstbegehungsgefahr oder der Zuwiderhandlung (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 07.03.1991 - 4 U 326/90 - Dollar-Preisliste) und noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung) vorliegen (Köhler/Feddersen a.a.O. § 8 Rn. 3.7 m.w.N.).
(2) Zur Begründung der Mitbewerbereigenschaft beruft sich die Klägerin ausschließlich darauf, dass sie ebenfalls mit Staubsaugern der Marke A handele. Dabei richteten sich beide Parteien im Ergebnis an private Endverbraucher. Die Kunden der Klägerin betrieben ein Endkundengeschäft in Deutschland. Entgegen der Darstellung der Beklagten könnten die Staubsauger der Marke A beliebig bezogen und auf den Markt gebracht werden. Zum Beleg ihrer Behauptung hat die Klägerin bereits erstinstanzlich einige Rechnungen vorgelegt.
(3) Dieses Vorbringen hat die Beklagte in erheblicher Weise bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin - die unstreitig nicht über ein Ladenlokal verfügt - ihre Vertriebstätigkeit zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits eingestellt habe. Schon Monate vor der Abmahnung (jedenfalls seit dem 03.09.2018) habe sie ihren ehemaligen unter "Internetadresse01" vorgehaltenen Onlineshop nicht mehr betrieben. Auf eBay werde die Klägerin seit mindestens dem 03.09.2018 als abwesender Verkäufer geführt. Der Amazon-Shop der Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls seit spätestens dem 03.09.2018 geschlossen gewesen. Für einen Onlinehändler, der weder ein eigenes Ladenlokal noch einen eigenen Webshop unterhalte, seien die Verkaufsplattformen eBay und Amazon bekanntermaßen die wichtigsten Vertriebskanäle der heutigen Zeit. Die eingestellten Tätigkeiten auf diesen Plattformen zeigten deutlich, dass für die Klägerin nicht das wirtschaftliche Voranbringen des eigenen Unternehmens von Bedeutung ist. Nunmehr betreibe die Klägerin seit Jahren keinen Onlinehandel mehr.
Unabhängig davon erfolge der Vertrieb der Staubsauger, insbesondere in Europa, ausschließlich über ein selektives Vertriebssystem im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO), für das in Deutschland die Beklagte zuständig sei. Kennzeichen eines selektiven Vertriebssystems - und auch des Systems der Beklagten (= Anbieterin i.S.d. o Art. 1 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO)) - sei die nach Art. 4 lit. b) iii) Vertikal-GVO zulässige vertragliche Verpflichtung der Vertragshändler, die Ware nicht an nicht zugelassene Händler zu verkaufen. Diese V...