Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverteidiger. Entpflichtung. wichtiger Grund. Umbestellung. Neuverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
Normenkette
StPO § 143a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 20.02.2020; Aktenzeichen 9 KLs 2/20) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. Februar 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Staatskasse durch den Austausch des Pflichtverteidigers keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde in der vorliegenden Strafsache mit Beschluss des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2017 seinem Wunsch entsprechend Rechtsanwältin F als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 meldete sich Rechtsanwalt T als Wahlverteidiger des Angeklagten und beantragte, Rechtsanwältin F zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Frau Rechtsanwältin F könne die Verteidigung aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen. Bei ihr stehe am 21. Februar 2020 ein medizinischer Eingriff an, infolgedessen sie für mindestens sechs Wochen nicht arbeitsfähig sein werde. Frau Rechtsanwältin F erklärte telefonisch am 20. Februar 2020 gegenüber der stellvertretenden Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer ihr Einverständnis mit dem beantragten Verteidigerwechsel. Sodann wurde mit Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden vom 20. Februar 2020 die Bestellung von Frau Rechtsanwältin F als Pflichtverteidigerin aufgehoben und Rechtsanwalt T stattdessen ohne Entstehung von Mehrkosten für die Staatskasse als Pflichtverteidiger bestellt.
Hiergegen richtet sich die auch namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalt T vom 02. März 2020, soweit die Bestellung ohne Entstehung von Mehrkosten für die Staatskasse erfolgt ist.
Die Generalstaatanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 143 a Abs. 4 StPO statthaft und in der Sache auch begründet.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin F und Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger zu Unrecht nur einschränkend mit der Maßgabe stattgegeben, dass keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.
Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn aus einem sonstiger Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, womit auf die Rspr. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zu § 143 StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011, 5 Ws 57 u. 58/11, sowie vom 25. Juni 2013, 5 Ws 217/13, jeweils m. w. Nachw.) verwiesen wird. Ein solcher wird bejaht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 143 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es dabei in der Regel nicht an.
Als Entpflichtungsgrund ist vorliegend die längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin gegeben. Diese stellt auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung hätte Rechtsanwältin F die zunächst durch die Kammer für März 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen können. Damit wäre der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13851115 |
NStZ 2021, 190 |