Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 17.03.1988; Aktenzeichen 5 T 356/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.200,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Gronau hat am 30. Januar 1984 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin über eine Hauptforderung von 730,00 DM zuzüglich Zinsen und Kosten erlassen; als Gläubiger ist darin ein Herr … aufgeführt. Die Vollstreckungsklausel zu diesem Vollstreckungsbescheid ist Rechtsanwalt … als Nachlaßverwalter des Gläubigers erteilt worden. Er hat beantragt, wegen der titulierten Ansprüche sowie bestimmter Vollstreckungskosten, insgesamt wegen eines Betrages von 1.108,10 DM, am hälftigen Anteil der Schuldnerin an den in …, belegenen Grundstücken Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und … eingetragen im Grundbuch von Gronau Blatt …, eine Sicherungshypothek einzutragen, als deren Gläubiger er selbst mit einem seine Stellung als Nachlaßverwalter kennzeichnenden Zusatz eingetragen werden sollte. Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung des Rechtspflegers eine Frist zur Berichtigung des Eintragungsantrags gesetzt und ausgeführt, daß nicht der Nachlaßverwalter, sondern nur der Erbe eingetragen werden könne, dessen Erbfolge gem. § 35 GBO nachzuweisen sei; überdies sei ein Kostenvorschuß zu zahlen. Der Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen; das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Nachlaßverwalter mit der weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten beim Oberlandesgericht eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist als unbefristete weitere Beschwerde (§§ 78, 71 GBO) zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek gem. § 867 ZPO um eine Maßnahme mit rechtlicher Doppelnatur handelt, deren Zulässigkeit das Grundbuchamt nicht nur anhand der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch anhand der grundbuchrechtlichen Vorschriften über die Eintragung zu beurteilen hat (allgemeine Meinung, statt vieler Senat, Beschluß vom 30. Januar 1985 – 15 W 4/85 – = Rpfleger 1985, 231; Baumbach-Hartmann, ZPO, 46. Aufl., Anm. 1 A b zu § 867). Es genügt deshalb nicht, daß der Antragsteller aufgrund der ihm in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter erteilten Vollstreckungsklausel und der erfolgten Zustellungen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die Schuldnerin betreiben kann. Die Eintragung muß vielmehr, so wie sie beantragt ist, auch den Anforderungen des § 1115 BGB und denen des § 15 GBVfg, die bei der Eintragung von Zwangshypotheken erfüllt sein müssen (Baumbach-Hartmann, a.a.O., Anm. 1 C, ferner auch BayObLG, Rpfleger 1985, 102), genügen. Das haben die Vorinstanzen hier zu Recht verneint.
Gem. § 1115 BGB ist der Gläubiger der Forderung als Rechtsinhaber der Hypothek einzutragen. Fällt die Forderung in einen Nachlaß, für den Nachlaßverwaltung angeordnet ist, so ist zwar allein der Nachlaßverwalter über die Forderung verfügungsberechtigt und zu ihrer verfahrensrechtlichen Geltendmachung befugt. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird er aber nicht zum Inhaber der in den Nachlaß fallenden Rechte und kann deshalb auch nicht als solcher in das Grundbuch eingetragen werden (BGH, DNotZ 1961, 485). Zwar betrifft die genannte Entscheidung den Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks, zu dessen Sicherung eine Vormerkung eingetragen werden sollte. Für die Inhaberschaft an einer Forderung und die materielle Zuordnung einer für sie zu begründenden Hypothek kann aber nichts anderes gelten. Deshalb ist gerade auch für den Anwendungsbereich des § 1115 BGB anerkannt, daß bei Anordnung einer Nachlaßpflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung nicht Pfleger oder Testamentsvollstrecker, sondern die Erben und daß bei Anordnung des Konkurses nicht der Konkursverwalter, sondern der Gemeinschuldner einzutragen ist (vgl. dazu KG, OLGE 7, 375; OLG Hamburg, OLG 20, 416 RGRK-Mattern, BGB, 12. Aufl., Rn. 12; Staudinger-Scherübel, BGB, 12. Aufl., Rn. 13, jeweils zu § 1115, jeweils m.w.N.). Für die Nachlaßverwaltung, die eine Nachlaßpflegschaft mit Besonderheiten darstellt, gilt das in gleicher Weise.
Wenn demgegenüber die weitere Beschwerde meint, bei Anordnung der Nachlaßverwaltung und Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Nachlaßverwalter sei nicht der Erbe, sondern der Nachlaß, den die weitere Beschwerde anscheinend mit dem Nachlaßverwalter gleichsetzt, der in das Grundbuch einzutragende Gläubiger der Forderung, so verwechselt sie die für das Vollstreckungsrecht maßgebliche Befugnis zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung eines Anspruchs mit dem rechtlich zutreffenden und hinreichend bestimmten Ausweis der materiellen Inhaberschaft des einzutragenden Rechts, auf den es für die grundbuchrech...