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OLG Hamm Beschluss vom 31.05.2002 - 23 W 136/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch eine in „Ich”-Form durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist im Zweifel dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel im Namen der Partei betrieben werden soll.

2. Steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt für eine Vergleichsgebühr kein Beitreibungsrecht gegen den Gegner nach § 126 ZPO zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, findet insoweit durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr nach § 123 BRAGO auch kein Übergang auf die Staatskasse nach § 130 BRAGO statt.

 

Normenkette

BRAGO §§ 123, 130; ZPO §§ 104, 122 Abs. 1 Nr. 1b, § 126

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 117/01)

 

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte an die Klägerin 1.025,52 Euro nebst Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 30.11.2001 zu erstatten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % nach einem Gegenstandswert von 1.349,31 Euro.

 

Gründe

Die nach teilweiser Rücknahme noch anhängige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Obwohl die Beschwerde von Rechtsanwalt L. in „Ich”-Form eingelegt wurde und insoweit trotz des gerichtlichen Hinweises vom 6.5.2002 keine Klarstellung erfolgte, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde namens der Klägerin eingelegt hat. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO steht ihm nicht zu (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 104 ZPO Rz. 11 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn er mit der Klägerin abgesprochen haben sollte, dass ihm der festgesetzte Betrag als Vergütung gebühren solle. Denn beteiligt an dem Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO sind nur die Parteien, nicht hingegen ...

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  (1) 1Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf ...

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