Leitsatz (amtlich)
Über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung in Beratungshilfesachen entscheiden - auch nach der Änderung des § 119 Abs. 1 GVG - gemäß § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 RVG die Landgerichte.
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 3 T 33/11) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Detmold bestimmt.
Gründe
A.
Den Eheleuten N und B ist auf ihren Antrag vom 27. Juli 2009 bei Gericht eingegangen am 7. Oktober 2010 mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14. Oktober 2010 nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind - unter Absetzung eines Betrages von 39,25 € - mit Festsetzungsbeschluss vom gleichen Tag auf 129,95 € festgesetzt worden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der Antragsteller am 8. November 2010 Erinnerung erhoben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 3. Januar 2011 - unter Zulassung der Beschwerde - zurückgewiesen worden ist.
Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Januar 2011 beim Landgericht Detmold Beschwerde eingelegt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 15. Februar 2011 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. In den Rechtsanwaltsvergütungssachen, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden und aus einer Beratungshilfe hervorgegangen seien, seien nach § 33 Abs. 4 Satz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. Es sei unerheblich, ob die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe selbst als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sei. Es sei nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG und dem Willen des Gesetzgebers allein maßgeblich, ob das Festsetzungsverfahren aus einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorgegangen sei, die nach § 119 Abs. 1 GVG in den Zuständigkeitsbereich der Oberlandesgerichte falle.
Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich mit Beschluss vom 12. April 2011 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt. Die Auffassung des Landgerichts stelle irrig darauf ab, dass es sich bei der Vergütungsfestsetzung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele. Für das Verfahren der Beratungshilfe gölten zwar die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gelte jedoch nicht für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betreffe und sich als Verfahren eigener Art nach den § 44 ff. RVG richte. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da die Verweisung innerhalb des Instanzenzuges einer rechtlichen Grundlage entbehre.
B.
I.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Detmold wie der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm haben sich durch rechtskräftige, den Beteiligten bekannt gemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift reicht es aus, dass die unterschiedlichen Meinungen allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betreffen. Es bedarf auch nicht des Antrages eines Beteiligten, vielmehr reicht die Vorlage durch eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte aus (vgl. BGH, NJW 1985, S. 2537; zitiert nach JURIS).
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht wäre der Bundesgerichtshof und das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Dem steht nicht entgegen, dass ein anderer Senat des Oberlandesgerichts an dem Kompetenzstreit beteiligt ist (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1499; zitiert nach JURIS).
II.
Das Landgericht Detmold ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
1.
Dessen Zuständigkeit folgt aus § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 RVG, da die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe sich nicht als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt und eine Gleichbehandlung mit dem Beratungshilfeverfahren nicht geboten ist.
Zwar gelten für das Verfahren der Beratungshilfe gemäß § 5 BerHG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur für die Gewährung der Beratungshilfe als solche, nicht aber für das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betrifft und sich nach den §§ 44 ff. RVG richtet. Auch aus der über § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anzuwendenden Regelung in § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG lässt sich nicht ableiten, dass die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe als Angelegen...