Leitsatz (amtlich)

Die §§ 33, 34 VersAusglG sind auf das seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus zumindest unmittelbar nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2013, Az: XII ZB 428/11, FamRZ 2013, 778).

 

Verfahrensgang

AG Gelsenkirchen-Buer (Aktenzeichen 20 F 174/12)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 28.3.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter dem Aktenzeichen: 3 UF 271/12 (= AG Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen: 20 F 174/12) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Gewährung von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des AG - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 7.2.2012 unter dem Aktenzeichen: 20 F 70/11 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 26.6.2012 ein.

Zugleich ist der Antragsteller in jenem Beschluss verpflichtet worden, an die Beteiligte zu 2.) ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 764 EUR Elementarunterhalt und weiteren 143,51 EUR Krankenvorsorgeunterhalt zu leisten. Gegen diese Verpflichtung wendet er sich mit einer Beschwerde vom 13.3.2012 unter dem Aktenzeichen: 3 UF 77/12.

Der Antragsteller bezieht Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, welches vom Beteiligten zu 3) gewährt wird.

Durch Änderungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 26.9.2012 unter dem Aktenzeichen: 422-A-80 210552 R 004 ist das Anpassungsgeld aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.7.2012 von monatlich 1.803,67 EUR auf monatlich 1.072,34 EUR reduziert worden. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den der Beschwerdegegner noch nicht entschieden hat.

Zugleich begehrt der Antragsteller im Rahmen des anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes im Wege einer Entscheidung durch das Familiengericht nach §§ 33 f. VersAusglG.

Im angefochtenen Beschluss vom 22.11.2012 hat das AG Gelsenkirchen-Buer den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vorschriften der §§ 33 f. VersAusglG ausweislich ihres Wortlauts nur auf solche Anrechte anwendbar seien, welche durch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich geteilt worden sein. Diese Voraussetzung treffe auf das Anpassungsgeld hingegen nicht zu, so dass es auch nicht Gegenstand einer Anpassungsentscheidung nach §§ 33 f. VersAusglG sein könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 13.12.2012, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Antragsteller beantragt, die auf den Beschluss des AG Gelsenkirchen-Buer vom 7.2.2012 - Aktenzeichen: 20 F 70/11 - zurückzuführende Kürzung des dem Antragsteller vom Beteiligten zu 3.) unter der Bearbeitungs-Nummer: 422-A-80 210552 R 004 gewährten Anpassungsgeldes mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung auszusetzen.

Die übrigen Beteiligten haben während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Soweit auch die Beteiligte zu 2.) den Beschluss des AG Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 unter dem 21.12.2012 mit einer (sofortigen) Beschwerde angefochten hatte, hat sie ihr Rechtsmittel auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.2.2013 durch Schriftsatz vom 6.3.2013 zurückgenommen.

II.A. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.

B. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG in der angefochtenen Entscheidung vom 22.11.2012 den Antrag des Antragstellers an das Familiengericht auf Aussetzung der Kürzung seines Anpassungsgeldes nach §§ 33, 34 VersAusglG zurückgewiesen. Die Ausführungen des AG unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung sind nicht zu beanstanden. Der weiter gehende Vortrag des Beteiligten zu 1) in seiner Beschwerdebegründung vom 22.1.2013 führt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

1. Zutreffend weist das AG darauf hin, dass die Regelungen gem. §§ 33, 34 VersAusglG zumindest unmittelbar auf das vom Bundesamt für Wirtschaft und Au...

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