Leitsatz (amtlich)
Die durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs bedingte wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers des verstorbenen Ehegatten führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, diesen zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen.
Normenkette
FamFG §§ 218, 225; VersAusglG § 51
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 160 F 5263/20) |
Tenor
Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
Gründe
I. Mit dem am 20.2.2020 beim Amtsgericht - Familiengericht - Bünde eingegangen Antrag begehrt der in C wohnhafte Antragsteller die Abänderung der am 3.3.1994 verkündeten Verbundentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Herford (Az. 6b F10/93) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich vor dem Hintergrund der Neubewertung der Kindererziehungszeiten auf Seiten seiner am 0.2.2020 verstorbenen Ehefrau. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der zuletzt in I wohnhaften Ehefrau sind nach Mitteilung des Antragstellers nicht vorhanden. In dem abzuändernden Beschluss sind von seinem Rentenversicherungskonto bei der Z Rentenanwartschaften in Höhe von 341,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 00.12.1992, auf das Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Z übertragen worden. Rechtsnachfolger der Z ist die E mit Sitz in D.
Mit Verfügung vom 5.3.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bünde die Beteiligten auf seine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Sodann hat es sich mit den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom 4.5.2020 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das für örtlich zuständig gehaltene Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. In der Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Amtsgerichts Charlottenburg sei gem. § 218 Nr. 3 FamFG örtlich zuständig, da die E Antragsgegner in dem vorliegenden Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich sei und ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg habe. Die Eigenschaft der E als Antragsgegner folge daraus, dass die abzuändernde Anwartschaft der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Antragstellers, auf die sich der Abänderungsantrag beziehe, bei dem Versorgungsträger begründet worden sei.
Mit formloser - den Beteiligten nicht bekanntgegebener - Verfügung hat das Amtsgericht Charlottenburg die Akten an das für den Sitz der E in D zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 15.6.2020 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Senat zur Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, dass es im vorliegenden Abänderungsverfahren gem. den §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau keinen Antragsgegner gibt, weswegen die Zuständigkeit gem. § 218 Nr. 4 FamFG in dem Gerichtsbezirk begründet sei, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
II. 1) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da ein Zuständigkeitskonflikt i. S. v. § 5 I Nr. 4 FamFG nicht vorliegt.
Nach § 5 I Nr. 4 FamFG ist der Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, wenn sich zwei oder mehrere Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist jeweils durch den Beteiligten zugesandte Beschlüsse für unzuständig erklärt haben. Das setzt in beiden Fällen eine ernsthafte und endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung voraus, die nicht rein gerichtsintern geblieben ist, sondern den Beteiligten - zumindest formlos - bekannt gemacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss v. 17.11.2011 - 2 SAF 21/11 -, FamRZ 2012, 100 ff., zit. nach juris, Rz. 8; Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 5 Rn. 25 m. W. N.). Zum Begriff des Zuständigkeitsstreites gehört außerdem, dass von den beteiligten Gerichten mindestens zwei wissen, dass das jeweils andere mit der gleichen Angelegenheit befasst ist und dass jedes das andere für zuständig hält (vgl. Keidel-Sternal, a. a. O., § 5 Rn. 22 m. w. N.). Dabei muss es sich um gegenseitig ausschließende rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen handeln. Es genügt nicht, dass eines von zwei sich streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig erachtet (vgl. Senat, Keidel-Sternal, a. a. O., § 5 Rz. 21). Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse der Amtsgerichte Bünde vom 4.5.2020 und Tempelhof-Kreuzberg vom 15.6.2020 nicht gerecht.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bünde vom 4.5.2020 ist zwar den Beteiligten bekannt gegeben worden. Das Amtsgericht geht in seinem Verweisungsbeschluss jedoch von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg aus. Dass infolge der Abgabe des Amtsgerichts Charlottenburg an das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg das zuletzt genannte Gericht mit der Sache befasst war, war dem Amtsgericht - Familiengericht - Bünde, welches das Amtsgericht Charlottenburg für örtli...