Leitsatz (amtlich)

Zur Ablehnung eines (Hilfs)Beweisantrages als für die Entscheidung ohne Bedeutung.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 70, 00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 15. Dezember 2000 gegen 19. 11 Uhr befuhr der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen u. a. die Urbanusstraße in Dortmund in Richtung Farziner Straße. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er dort einen Unfall mit einem Fremdschaden von ca. 7. 000, - DM. In Höhe der Bushaltestelle der Städtischen Verkehrsbetriebe scherte er mit seinem Fahrzeug nach links auf den Fahrstreifen der Gegenrichtung aus, um einen haltenden Linienbus zu überholen. Dabei übersah er den entgegenkommenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen des Zeugen R. . Dadurch kam es zu einem frontalen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Zeuge erlitt Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich. Er befand sich deshalb ca. 1 bis 2 Wochen lang in ärztlicher Behandlung. Dauerschäden sind nicht zurückgeblieben.

Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, legte er sofort den Rückwärtsgang ein und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne Feststellungen hinsichtlich seiner Person oder Tatbeteiligung treffen zu lassen.

Die dem Angeklagten um 21. 15 entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2, 19 o/oo zur Tatzeit. "

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, hat das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme darauf gestützt, dass dieser Halter "dieses Fahrzeugs" sei, dass "nach den Angaben der Tatzeugen . . . sich damals eine männliche Person am Steuer des Fahrzeugs" befunden habe und dass der Polizeibeamte F. - so dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung - den Angeklagten wenige Minuten nach dem Unfall auf einem am Ammerbaumweg gelegenen Parkplatz allein neben seinem Fahrzeug in Höhe der Fahrertür angetroffen habe, wobei dieser versucht habe, den Fahrzeugschlüssel zu verstecken, der erst nach einer gezielten Durchsuchung des Angeklagten zwischen dessen Hosenbein und Socke habe aufgefunden werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.

II.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Mit Recht beanstandet der Angeklagte die fehlerhafte Behandlung eines Hilfsbeweisantrages, mit welchem der Verteidiger beantragt hatte, den Zeugen Polizeikommissar R. zu vernehmen, der bekunden werde, dass ihm an der Unfallstelle die Zeugen G. und U. mitgeteilt hätten, dass der Fahrzeugführer des flüchtigen Fahrzeugs einen Vollbart getragen habe. Dazu ist in den Urteilsgründen ausgeführt:

"Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht, dass Zeugen damals bei der Polizei angaben, dass der Fahrzeugführer des flüchtenden Fahrzeugs einen Vollbart getragen hätte. Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte damals keinen Vollbart trug. Da die Tat jedoch bei Dunkelheit geschah und der Fahrer des flüchtenden Fahrzeugs sich sofort rückwärts von der Unfallstelle entfernte und dabei vermutlich nach hinten gesehen hat, ist ein Irrtum leicht möglich. "

Wenn auch damit der gestellte Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich als solcher beschieden worden ist, sind die sich mit dem Beweisthema des Antrages auseinandersetzenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ihrem Inhalt nach als dessen - zulässigerweise erst in den Urteilsgründen erfolgte (BGHSt 32, 10, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 244 Rdnr. 44 a m. w. N. ) - Ablehnung anzusehen.

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages verletzt § 244 Abs. 3 S. 2 StPO.

Allerdings folgt dies entgegen der Auffassung der Revision nicht schon daraus, dass die Urteilsgründe nicht - wie es erforderlich ist - erkennen ließen, welchen der gesetzlichen in § 244 Abs. 3 StPO erschöpfend aufgezählten Ablehnungsgründe das Amtsgericht für gegeben erachtet hat. Denn den Ausführungen des Amtsgerichts lässt sich, auch ohne dass der Ablehnungsgrund ausdrücklich bezeichnet wird, hinreichend deutlich entnehmen, dass es die Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, weil es bei der Bescheid...

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