Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen - auch zu einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung - Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der bei der Beklagten unterhaltenen fondsgebundenen Renten-/Lebensversicherungen mit den Versicherungsnummern VS ########-01, - 02, -03, -04, -05 und -06 nach erklärtem Widerspruch zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 23.10.2023 (Bl. 53 ff. eGA-II) greifen nicht durch.

Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Denn er hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht.

a) Der von dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 16.09.2021 gegen das Zustandekommen der Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 erklärte Widerspruch (Bl. 199 eGA-I) bzw. der konkludent mit Klageerhebung gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit der Endziffer -06 erklärte Widerspruch führte schon deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge, weil die Widersprüche jeweils nicht fristgerecht erfolgten.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich das Widerspruchsrecht für die Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 nach § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 und der Vertrag mit der Endziffer -06 nach § 5a VVG in der vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung.

aa) Unstreitig wurden dem Kläger die jeweiligen Versicherungsscheine mit den Endnummern -01 bis -05, in denen die in Rede stehenden Widerspruchsbelehrungen enthalten und denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen vollständig beigefügt waren, übersandt. Das Vorbringen der Beklagten zum Erhalt des ursprünglichen Versicherungsscheins mit der Endziffer -06 vom 18.10.2005 und der gleichzeitig mitübersandten vollständigen Unterlagen hat das Landgericht - was der Kläger zu Recht mit der Berufung nicht angreift - als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen.

bb) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Kläger auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 10.12.2002 für den Vertrag mit der Endziffer -01 (Bl. 17 eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 für den Vertrag mit der Endziffer -02 (Bl. 40 f. eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -03 (Bl. 70 f. eGA-I) und Seite 4 f. des Versicherungsscheins vom 30.09.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -04 (Bl. 99 eGA-I) "in drucktechnisch deutlicher Form" über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.

Nach dem Sinn und Zweck des in § 5a VVG a.F. enthaltenen Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen.

Gemessen an den genannten Voraussetzungen waren die identischen Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsscheinen -01 bis -04 ausreichend hervorgehoben.

Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten "Abschluss" des Versicherungsscheins. Die Hervorhebung durch Fettdruck der auf der jeweiligen Seite des Versicherungsscheins befindlichen Belehrung gewährleistet im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Gestaltung der Versicherungsscheine, dass diese auch einem Versicherungsnehmer, der nicht danach sucht, sofort ins Auge springt (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 19.10.2015 - IV ZR 136/14, Juris Rn. 9; Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, Juris Rn. 2 und 29). Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durchlesen, da in diesem Teil auf einen Blick die "Generalien" des Vertrags dargestellt sind. Bereits beim flücht...

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