I. Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2018

II. Kindergeldanrechnungstabelle

Tabelle Zahlbeträge

III. Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode

Mann (M): 3.500 EUR Nettoeinkommen; Frau (F): 700 EUR Nettoeinkommen

800 EUR Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M,

600 EUR berücksichtigungsfähige Hauslasten, von M getragen

Additionsmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = + 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  3.800 EUR
1/2 = 1.900 EUR Bedarf der F
  - 600 EUR Einkommen F
  ____________________
  1.300 EUR Anspruch F

Differenzmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = - 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  2.600 EUR
1/2 = 1.300 EUR Anspruch F

oder (3.500 EUR - 700 EUR) x 3/7 = 1.200 EUR + ([800 EUR - 600 EUR] x 1/2) = 1.300 EUR

2. Mangelfallberechnung:

a) mit gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

Vater (V) 1. 400 EUR Nettoeinkommen; Kind 19 Jahre (K1) besucht Gymnasium; Kind 16 Jahre (K2); Kind 11 Jahre (K3) ; die Mutter hat kein Einkommen und ist gegenüber K1 nicht leistungsfähig

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (vgl. Nr. 24. 2 HLL):

Gesamtbedarf :

 
K1: 527 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /4. Altersstufe abzgl. 194 EUR Kindergeldanteil = 333 EUR
K2: 467 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /3. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 370 EUR
K3: 399 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /2. Altersstufe abzgl. 100 EUR Kindergeldanteil = 299 EUR

Gesamtbedarf daher: 1.002 EUR

V verblieben (1.400 EUR – 1 .002 EUR) 398 EUR. Da hiermit der notwendige Selbstbehalt des V von 1.080 EUR unterschritten wird, ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.

2. Stufe: Mangelverteilung:

Bei der Mangelverteilung ist das den Selbstbehalt übersteigende Ein kommen des V von 320 EUR (1.400 EUR – 1.080 EUR) , die Verteilungsmasse, auf die Kinder im Verhältnis ihrer um das hälftige Kindergeld bzw. bei dem volljährigen privilegierten Kind (K1) um das volle Kindergeld gekürzten Einsatzbeträge zu verteilen (vgl. Nr. 24.3.1 HLL). Die Verteilungsquote beträgt 31,94 % (320 EUR Verteilungsmasse ÷ 1.002 EUR Gesamtbedarf der Kinder).

Danach entfallen auf

K1: 333 EUR x 31,94 % = 106,36 EUR oder rd. 106 EUR

K2: 370 EUR x 31,94 % = 118,18 EUR oder rd. 118 EUR

K3: 299 EUR x 31,94 % = 95,50 EUR oder rd. 96 EUR

b) mit Unterhaltsberechtigten verschiedener Rangstufen nach § 1609 BGB

Vater (V) 1.900 EUR Nettoerwerbseinkommen; Mutter (M) kein Einkommen; Kind 7 Jahre (K1); Kind 4 Jahre (K2)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (Nr. 23.1 S.1 HLL):

Gesamtbedarf (Herabstufung nach Nr. 11.2.1 HLL; wegen des Bedarfskontrollbetrages – Nr.11.2.2 HLL – ist auf den Bedarf der 1. Einkommensgruppe abzustellen):

 
K1: 399 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 2. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 302 EUR
K2: 348 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 1. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 251 EUR
M: 1.900 EUR anrechenbares Einkommen des V abz ü gl ich 302 EUR Zahlbetrag K1 abz ü gl ich 251 EUR Zahlbetrag K2 (vgl. jeweils Nr. 15.2.4 HLL) = 1. 347 EUR; 3/7 hiervon ergeben einen eheangemessenen Bedarf der M von (gerundet) 577 EUR. Der Mindestbedarf (Nr. 15.1.(7)) beträgt jedoch 880 EUR.

Bei einem Gesamtbedarf von danach 1. 433 EUR ( 302 EUR + 251 EUR + 880 EUR) ist die Leistungsfähigkeit des V einge schränkt. Im ersten Rang, also gegenüber den vorrangigen Kindern, liegt aber kein Mangelfall vor, da der notwendige Selbstbehalt des V von 1.080 EUR gewahrt ist, wenn der Kindesunterhalt geleistet wird (1.900 EUR - 302 EUR - 251 EUR = 1. 347 EUR).

2. Stufe: Mangelverteilung:

Im zweiten Rang dagegen, also gegenüber der nachrangigen M, liegt eine Mangelsituation vor. Die nach Abzug der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt verbleibenden 1.347 EUR beschränken hinsichtlich des Ehegattenunterhalts der M unter Berücksichtigung des dem V insoweit zustehenden billigen Selbstbehalts (Nr. 21.4) von 1.200 EUR dessen Leistungsfähigkeit auf 147 EUR.

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