Leitsatz (amtlich)
Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurde, der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 InsO ausgestattet ist.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 06.02.2004; Aktenzeichen 8 O 130/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.2.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Anfechtungsansprüche geltend. Die Schuldnerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Am 29.12.2000 war der Kläger bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Dabei war angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Zu dieser Zeit bestanden offene Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin von etwa 120.000 DM. Über die Weiterbelieferung der Schuldnerin durch die Beklagte wurden spätestens ab Mitte Januar 2001 Gespräche geführt, die mit einer Einigung endeten. Hierbei hatte die Beklagte Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsantrag und der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Schuldnerin bezahlte mit Zustimmung des Klägers - wie in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist: mit mehreren Zahlungen - etwa Ende Januar/Anfang Februar 2001 insgesamt auf die ausstehenden Altforderungen 58.729,34 DM. Diesen Betrag verlangt der Kläger nebst Zinsen zurück, nachdem das Insolvenzverfahren am 1.3.2001 eröffnet worden ist.
Er hat behauptet, die Beklagte habe die weitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin davon abhängig gemacht, dass nicht nur die nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen, sondern auch die bereits vor dem Insolvenzantrag erbrachten Leistungen vollständig ausgeglichen würden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Anfechtung verstoße gegen § 242 BGB, weil bei der Beklagten durch die ohne jeden Vorbehalt geleistete Zahlung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag, nur in der Zinshöhe teilweise beschränkt, weiterverfolgt. Er meint, aus der Entscheidung des BGH vom 13.3.2003 - IX ZR 64/02 - (BGH v. 13.3.2003 - IX ZR 64/02, MDR 2003, 775 = BGHReport 2003, 704) folge, dass nur ganz ausnahmsweise die Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Anfechtung nach § 130 InsO ausschließe. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme lägen nicht vor. Im Übrigen ergebe sich aus derselben Entscheidung, dass jedenfalls die zugrunde liegende Abrede, nämlich, dass die Zahlung erfolge, damit die Beklagte weitere Leistungen erbringe, nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei, was den Anspruch ebenfalls rechtfertige.
In zweiter Instanz ist unstreitig, dass die Lieferungen der Beklagten grundsätzlich jedenfalls einem einfachen Eigentumsvorbehalt unterlagen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.027,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt zu einer Zahlung schließe die spätere Insolvenzanfechtung und Rückforderung aus.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T. erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 1.7.2004 (GA 124 f.) verwiesen.
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des verlangten Betrages gem. §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Zwar liegen die Voraussetzungen der genannten Vorschriften nach ihrem Wortlaut vor. Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters v...