Entscheidungsstichwort (Thema)
Laubfall von bestandsgeschützten Bäumen auf Nachbargrundstück
Normenkette
BGB § 906
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 23.07.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.7.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer II des LG Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger verlangt von den Beklagten Entschädigung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für Zeitaufwand, Aufwendungen und vermeintliche Schäden, die ihm durch die Einwirkungen von zwei in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Buchen entstanden sein sollen.
Wegen des Weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das LG hat der Klage i.H.v. 1.387,53 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in dieser Höhe aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB habe. Entschädigung könne der Kläger verlangen für die Reinigung der Dachrinnen i.H.v. 627,53 EUR und für die durch Laubabfall verursachten Aufräumarbeiten i.H.v. 720 EUR (72 Std. mal 10 EUR). Darüber hinaus könne er Deponiekosten für 120 Müllsäcke i.H.v. 40 EUR ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Das Kläger-vorbringen zur notwendig gewordenen Instandsetzung des Balkons sei unsubstantiiert. Der Schaden an seinem Pkw sei von seiner Versicherung reguliert worden. Entschädigung für die Anschaffung eines gebrauchten Anhängers könne der Kläger nicht verlangen, da ihm der Anhänger auch ansonsten jederzeit für andere Zwecke zur Verfügung stehe.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ferner behaupten sie, die Buchen seien 80 bis 90 Jahre alt, und meinen, sie seien keine Störer, da sie - unstreitig - die Bäume nicht gepflanzt haben. Im Übrigen sind sie der Auffassung, es würden keine wesentlichen bzw. zumutbare Beeinträchtigungen vorliegen.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 23.7.2008 verkündeten Urteil des LG Detmold (Az. 12 O 184/07) die Klage insgesamt abzuweisen; die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 25.804,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2007 zu zahlen.
Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Des Weiteren behauptet er, die auf seinem Grundstück entstehenden Immissionen würden praktisch ausschließlich von den beiden Buchen verursacht. Er meint, eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks durch die Beklagten sei schon deshalb zu verneinen, weil - unstreitig - die Buchen nicht einmal einen Grenzabstand vom 2.m einhalten.
Der Kläger hat bei der Stadt Detmold eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Bäume nach § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E2 vom 17.9.2001 beantragt. Diese ist ihm versagt worden. Die Stadt hat stattdessen unter dem 19.8.2005 lediglich eine Genehmigung zum Rückschnitt der Buchen maximal bis zur Grenzlinie und zur Kronenauslichtung von maximal 15 % erteilt. Mit seinem darüber hinausgehenden Begehren auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen der beiden Bäume ist der Kläger vor dem VG Minden abgewiesen worden (Urt. v. 29.8.2005 - 9 K .../...). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist durch Beschluss des OVG NW vom 20.12.2005 (Az. 8 A .../...) abgelehnt worden.
Im Verfahren vor dem LG Detmold, Az. XXXXXX, haben die Parteien über die Frage gestritten, ob die Beklagten verpflichtet sind, die streitgegenständlichen Buchen zu fällen. Dies hatte der Kläger mit der Behauptung begehrt, dass es technisch ausgeschlossen sei, die Beschattung und Verunreinigung seines Grundstücks durch die beiden Buchen anders zu beseitigen als durch deren Entfernung. Hilfsweise hatte er beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die Einwirkung der beiden streitgegenständlichen Bäume durch Laub- und Fruchtbefall sowie Vermoosung der Dächer entsteht. In der Berufung ist die Klage insgesamt abgewiesen worden (Urteil des Senats vom 23.3.2006 - XXXXX). Einen Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Buchen hat der Senat mit der Begründung verneint, dass der Kläger die Bäume gem. § 1004 Abs. 2 BGB in Verbin...