Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 410/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von 614.494,50 EUR wegen aus ihrer Sicht fehlerhafter steuerlicher Beratung.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Steuerberaterleistungen erbringt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Zwischen den Parteien bestand bis Anfang 2014 ein Steuerberatungsmandat, welches bei der Beklagten zu 1) vorwiegend vom Beklagten zu 2) und der angestellten Steuerberaterin und Zeugin A betreut wurde.
Die im Jahr 2002 gegründete Klägerin war bis 2012 eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft, welche als Eigentümerin diverser Immobilien diese vermietete; seit 2013 handelt es sich bei ihr um eine Finanzholding. Ansprechpartnerin für die Beklagten war bei der Klägerin in erster Linie deren Buchhalter Schmidt sowie der seinerzeitige Geschäftsführer C; beide sind inzwischen verstorben. Anschließend war der Zeuge D Geschäftsführer der Klägerin, der zuvor bereits Mitglied des Aufsichtsrats gewesen war und sich inzwischen im Ruhestand befindet.
Die Klägerin erwarb aus einer Insolvenzmasse ein Bürogebäude in Z, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befand. Diese hatte die Klägerin am 01.08.2003 in Betrieb genommen. Sie produzierte Strom, der gegen Entgelt in das öffentliche Netz eingespeist wurde.
Im Verlaufe des Jahres 2004 war die Beklagte zu 1) zunächst mehrfach im Rahmen von Einzelaufträgen für die Klägerin anlässlich einzelner Immobilienerwerbe und -veräußerungen tätig. Unter dem 01.09.2004 schlossen die Parteien sodann einen Steuerberatungsvertrag, der eine umfassende steuerliche Beratung der Klägerin im Rahmen eines Dauermandats zum Gegenstand hatte, beginnend zum 01.01.2005 mit der Erstellung des Jahresabschlusses, der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2004. Die im schriftlichen Vertrag aufgeführte "laufende Überwachung der Finanzbuchführung" schlossen die Parteien einvernehmlich im Mai 2005 aus der Tätigkeit aus und reduzierten die vereinbarte Pauschalvergütung entsprechend von 1.000,00 EUR auf 750,00 EUR netto monatlich.
In der von der Beklagten zu 1) erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für 2004 wird bei den Umsatzerlösen u.a. die Position "Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl." ausgewiesen. Die Photovoltaikanlage auf dem Objekt in Z wurde zudem im Verzeichnis des Anlagevermögens der Klägerin aufgeführt und die Anschaffungskosten wurden steuerlich im Wege der linearen Abschreibung berücksichtigt.
Nachdem die Klägerin bis einschließlich 2003 auf ihre Mieteinnahmen Gewerbesteuer ohne Kürzung gezahlt hatte, beantragte die Beklagte zu 1) nach Übernahme des Dauermandats mit der Klägerin im Rahmen der Gewerbesteuererklärung für 2004 erstmals die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, die nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens in beantragter Höhe berücksichtigt wurde. Danach kann ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, auf Antrag den Gewerbeertrag um diejenigen Einnahmen vermindern, welche auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallen. Das führt dazu, dass bei einem Unternehmen, welches ausschließlich Mieterträge aus der Vermietung eigenen Grundbesitzes erzielt, diese Erträge nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Bei sonstigen Einnahmen bleibt es nur bei sog. unschädlichen Einkünften wie solchen aus Kapitalvermögen bei der Privilegierung bzgl. der Mieteinnahmen; Gewerbesteuer fällt dann nur auf die anderen, sog. unschädlichen Einkünfte an. Werden allerdings sog. schädliche Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten erwirtschaftet, bewirkt dies, dass auf sämtliche Einkünfte - also auch auf die Mieteinnahmen - die Gewerbesteuer anfällt.
Am 11.03.2008 fand eine Aufsichtsratssitzung bei der Klägerin - ohne Beteiligung der Beklagten - statt. Im Protokoll der betreffenden Sitzung ist festgehalten, dass geprüft werden solle, "ob die Investition in Solaranlagen für einige Objekte ertragswirksam sein kann (Risiko: Gewerbesteuer)". Mit eMail vom 17.10.2008 an die Zeugin A und den Beklagten zu 2) übersandte der Buchhalter der Klägerin B einen Entwurf zum Abschluss eines Einspeisungsvertrages mit den Stadtwerken Z und bat um eine schriftliche Stellungnahme im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Am 23.10.2008 übersandte die Beklagte zu 1) einen Vermerk an die Kläge...