Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 11.10.1996; Aktenzeichen 4 O 110/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. Oktober 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt zur Abgabe der im angefochtenen Urteil formulierten Erklärung verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen die vom Kläger abzugebende Erklärung, daß dieser zu Gunsten des Beklagten den auf dem Notaranderkonto der Notare … und … in … hinterlegten Verkaufserlös in Höhe eines Teilbetrages von 151.364,55 DM zzgl. der auf den 10%igen Überschußanteil des Beklagten entfallenden Hinterlegungszinsen freigibt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, zu Gunsten des Beklagten die Freigabe des auf dem Notaranderkonto bei den Notaren … und …, hinterlegten Betrages in Höhe eines Anteils von 151.364,55 DM zzgl. der auf den 10%igen Überschußanteil des Beklagten entfallenden Hinterlegungszinsen zu erklären. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 7 % und der Beklagte 93 %.

Im übrigen verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung abzuwenden, dem Beklagten durch solche in Höhe von 140.000,00 DM und dem Kläger durch solche in Höhe von 10.000,00 DM, wenn nicht die vollstreckende Partei in jeweils entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann von beiden Parteien durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank erbracht werden.

Die Beschwer beider Parteien liegt über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

…, der Vater des Beklagten, gründete gemeinsam mit seinem Bruder … durch Vertrag vom 10. Januar 1956 die „…”, deren Zweck gemäß § 3 des Vertrages „der Erwerb, die Verwaltung und Erhaltung” eines bestimmten vom gemeinsamen Vater der Gründer zu erwerbenden Grundbesitzes in … sein sollte. Dieser Grundbesitz wurde nach dem Erwerb wie schon zuvor der Kommanditgesellschaft … zur Nutzung überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf seine Kopie (Bl. 24–26 d. A.) verwiesen.

Nach mehreren Veränderungen im Gesellschafterkreis waren zuletzt der Vater des Beklagten mit 90 % und der Beklagte mit 10 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Der Vater des Beklagten (im folgenden: Erblasser) starb am 09. November 1987. Er würde auf Grund seines privatschriftlichen Testaments vom 14. Mai 1985 (Abschrift Bl. 15–18 d. A.) von dem Beklagten allein beerbt. Im Testament war Testamentsvollstreckung angeordnet und zum Testamentsvollstrecker der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … bestimmt. Mit Beschluß vom 22. Februar 1988 hat das Amtsgericht Düsseldorf (67 N 58/88) das Nachlaßkonkursverfahren über den Nachlaß des Erblassers eröffnet und den Kläger zum Konkursverwalter bestellt.

Das der Grundstücksgesellschaft gehörende Grundstück wurde nach längeren Verhandlungen, in denen die Parteien über die Rechtslage des Grundbesitzes und über das Schicksal der Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers unterschiedliche Standpunkte vertraten, von dem Beklagen mit Vertrag vom 26. März 1990 an einen Dritte verkauft für einen Kaufpreis von 7.150.000,00 DM. Der Kläger, der zuvor am 13. März 1990 erwirkt hatte, daß im Grundbuch ein Vermerk über den Nachlaßkonkurs eingetragen worden war, billigte diese Grundstücksveräußerung, nachdem die Parteien den Urkundsnotar gemeinsam angewiesen hatten, abweichend von der in der Kaufvertragsurkunde gegebenen Weisung (auf Auskehr an den Beklagten als Verkäufer) den nach der Befriedigung der grundbuchlich gesicherten Gläubiger verbleibenden Kaufpreisrest so lange auf dem Notaranderkonto zu belassen, bis er von dem Kläger und dem für den Beklagten tätigen Rechtsanwalt … „eine übereinstimmende schriftliche Erklärung erhält, an wen der in Frage stehende Restbetrag des Kaufpreises auszuzahlen ist”. Auf die Kopie der privatschriftlichen „gemeinsamen Anweisung” vom 14. November 1990 (Bl. 31/32 d. A.) wird verwiesen.

Der Kaufpreisrest nach Befriedigung der grundbuchlich gesicherten Gläubiger belief sich auf 2.717.145,52 DM, wovon der Kläger entsprechend dem Antrag des Erblassers an der Grundstücksgesellschaft 90 %, das sind 2.445.430,97 DM, zzgl. der aufgelaufenen anteiligen Hinterlegungszinsen für die Nachlaßkonkursmasse in Anspruch nimmt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Der Gesellschaftsanteil des Erblassers sei in den Nachlaß gefallen. Nach Auflösung der Gesellschaft, die zwar nicht durch den Tod des Erblassers, wohl aber dadurch eingetreten sei, daß es endgültig unmöglich geworden sei, den Zweck der Gesellschaft zu erreichen, gebühre der Konkursmasse ein entsprechender Anteil an dem Guthaben auf dem Notaranderkonto.

Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht:

Wenn der Erblasser mit dem Tod als Gesellschafter ausgeschieden sei, so gebühr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge