Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 41 O 118/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Transportschadensfall aus dem Jahre 2000 mit der Behauptung, diese Ansprüche seien gem. § 67 VVG oder aufgrund der Abtretungen der Fa. H AG mit Sitz in B (im Folgenden Fa. C E) vom 11.12.2001 und der Fa. C B, T GmbH mit Sitz in X (im Folgenden Fa. C P) vom 14.7.2001 (in Ablichtung Anlage K 12, Bl. 142 GA und Anlage K 12a, Bl. 143 GA) in Verbindung mit einer Bestandsübertragung auf sie übergegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.
Dem Rechtsstreit liegt folgendes Transportgeschehen zugrunde, wobei der Tatbestand des angefochtenen Urteils wegen der Einordnung des Sachvortrages als unstreitig so übernommen wird:
Der H W W2, dessen Bestand nach Darstellung der Klägerin auf diese übertragen worden ist, war Transportversicherer der T-Gruppe, der Unternehmen u.a. in C, F und H2 angehören. Im August 2000 beauftragte die T-Gruppe die Fa. DKS M, deren Rechtsnachfolgerin die Fa. C E ist, mit der Beförderung von Textilwaren per Lkw von Deutschland zu verschiedenen Empfängern in P. Die Textilien wurden im Wege der Sammelladung in C, H2 und F übernommen. Die Fa. DKS M setzte ihrerseits die Fa. C P als Unterfrachtführerin ein. Diese übernahm die Textilien am Lager der Fa. C E in E2 und führte sie ihrem Lager in X zu. Dort wurden die Waren mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt und auf eine Wechselbrücke zum Zwecke des Weitertransportes nach T2 verladen. Mit der Durchführung des Transportes wurde durch die Fa. C P die Beklagte beauftragt. Der Fahrer der Beklagten übernahm die X2 am 21.8.2000 in X. Ein durchgehender Frachtbrief für den Transport von C, F und H2 nach T2 war nicht ausgestellt. Auf der Fahrt von X nach T2 verunfallte der Fahrer mit der übernommenen X2, wobei auch die geladenen Textilien der T-Gruppe beschädigt wurden. Die Höhe des Schadens bezifferte die Klägerin mit 31.656,48 EUR. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. In der Folgezeit bezahlte die Fa. DKS den Schaden im Umfange der nach der CMR bestehenden Grundhaftung. Mit der Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche wegen des über die Grundhaftung hinaus geltend gemachten Schadens mit der Begründung, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gem. Art. 29 CMR auf vollen Schadensersatz.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 7.9.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des LG Essen gerügt und im Übrigen geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 29 CMR lägen nicht vor.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das LG Essen international nicht zuständig und damit auch seine aus der internationalen Zuständigkeit abzuleitende örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 339 ff. GA, Bl. 345 ff. GA) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Klägerin. Sie meint, dass das LG die internationale Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint habe, und bleibt bei ihrer Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit gem. Art. 31 CMR und damit auch die örtliche gemäß dem Vertragsgesetz vom 5.7.1989 (BGBl. 1989 II 586) gegeben sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.5.2005 (Bl. 392 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 7.9.2001 zu zahlen und weiter, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung bei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 28.9.2005 (Bl. 421 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz...