Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.755,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von
8.662,10 Euro |
vom 16. Oktober 2002 bis zum 4. Dezember 2002 |
9.222,98 Euro |
vom 5. Dezember 2002 bis zum 13. Januar 2004 |
12.675,54 Euro |
vom 14. Januar 2004 bis zum 15. März 2006 |
10.675,54 Euro |
vom 16. März 2006 bis zum 09. Februar 2007 und |
11.755,54 Euro |
ab dem 09. Februar 2007 |
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von am 15. März 2006 gezahlter 2.000,00 Euro sowie hinsichtlich der Feststellungsanträge des Klägers (Annahmeverzug der Beklagten und Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller seit dem 09. Januar 2004 angefallenen Kosten) in der Hauptsache erledigt hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte befasst sich u.a. mit der Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem Kläger am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst "S" zum Preis von 7.100 Euro. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben vom 17. September 2002 trat der Kläger unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Tieres - insbesondere eine im August 2002 aufgetretene Allergie (sogenanntes Sommerekzem), daneben eine angebliche Hufrollenerkrankung - vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes und Aufwendungsersatz sowie daneben die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte seit dem 19. September 2002 in Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen durch die Haltung des Pferdes entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Beklagte sei Unternehmerin im Bereich Pferdezucht und -handel und habe ihm vor Abschluss des Kaufvertrages auf Nachfrage erklärt, das Pferd sei uneingeschränkt für Distanzritte geeignet. Tatsächlich habe es aber bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Allergie (Sommerekzem) gelitten, die einen Einsatz für Distanzritte nicht zulasse. Außerdem sei das Pferd, verursacht durch eine Hufrollenerkrankung vorn rechts, intermittierend lahm. Entgegen den in einer Zeitschriftenanzeige gemachten Angaben der Beklagten sei das Pferd überdies auch nicht rennleistungsgeprüft. Seit Übergabe des Pferdes habe er - der Kläger - im einzeln dargelegte Aufwendungen gehabt, die ihm die Beklagte seines Erachtens ersetzen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.880,75 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz von 9.554,70 Euro vom 19.9.2002 bis zum 30.11.2002, von 10.315,58 Euro vom 1.12.2002 bis zum 15.1.2004 und von 13.880,75 Euro seit dem 16.1.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 5.5.1997 geborenen Fuchswallachs "S" Lebensnummer #######/97 nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass, und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.9.2002 in Verzug befindet, und dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen die Haltung des vorstehend bezeichneten Pferdes betreffenden Kosten (Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Tierarzt, Hufschmied, Haftpflichtversicherung usw.) zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt, sie sei nicht Unternehmerin, sondern betreibe die Pferdezucht als Hobby. Von einer beabsichtigten Verwendung des verkauften Pferdes zum Einsatz für Distanzritte sei vor und bei Vertragsabschluss keine Rede gewesen. Die behaupteten Mängel hätten (jedenfalls bei Gefahrübergang) nicht vorgelegen, es werde bestritten, dass das Pferd überhaupt je an einem Sommerekzem erkrankt sei.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil nach Beweisaufnahme durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T und ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, des Verfahrensgangs und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren zunächst uneingesc...