Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungeeignete Bewerbungsbemühungen bei Schreibfehlern und Betonung langer Familienphase; 950 EUR fiktive Einkünfte aus ungelernter Tätigkeit
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Bochum (Urteil vom 10.05.2011) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.5.2011 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Oktober 2007 bis zum 28.12.2010 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 16.035,11 EUR an die Klägerin und weitere 4.412,36 an das Jobcenter C, V-Straße,... 1 C zur BG-Nummer ... 6 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.477,86 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin 7.035,86 EUR; Berufung des Beklagten 6.442 EUR).
Gründe
I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich Dezember 2010.
Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des AG verwiesen (Bl. 523 Rückseite bis 525 GA) mit der Korrektur, dass das erste gemeinsame Kind der Parteien nicht 1973, sondern erst 1978 geboren worden ist.
Das AG hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung (vgl. i.e. Bl. 525 bis 529 Rückseite GA) der Klage in Höhe eines Betrages von 6.442 EUR stattgegeben. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 hat es der Klägerin 916,41 EUR und für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 monatlich 921 EUR zugesprochen. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen.
Die Klägerin will mit ihrer Berufung erreichen, dass der Beklagte unter Einschluss des vom AG zugesprochenen Betrages zur Zahlung von insgesamt 31.352,27 EUR rückständigem Trennungsunterhalt verpflichtet wird. Zur Begründung führt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen (Bl. 688 GA) im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 655 bis 688, 739 ff., 780 ff. GA):
Das AG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Erwerbsobliegenheit, den von ihr zu erbringenden Vortrag zu Bewerbungsbemühungen und das ihr fiktiv zugerechnete Erwerbseinkommen (i.e. Bl. 655 bis 657 GA). Hierdurch sei ihr die Möglichkeit zum Vortrag ihrer weiteren Bewerbungsbemühungen seit November 2009 abgeschnitten worden. Hierzu erfolgt nunmehr umfangreicher ergänzender Vortrag (i.e. Bl. 657 bis 681 GA, Anlagenordner). Seit März 2007 sei sie arbeitssuchend gemeldet. Das Arbeitsamt habe ihr erklärt, dass es für sie wegen ihrer Qualifikation und ihres Berufsweges keine Stellen auf dem Arbeitsmarkt gebe. Sie habe angesichts ihres Alters und der sonstigen Umstände keine realistische Berufschance in den vom AG genannten Bereichen (i.e. Bl. 683 GA), auch nicht für eine geringfügige Tätigkeit, wie ihre erfolglosen Bewerbungen gezeigt hätten. Eine Kinderbetreuung als Tagesmutter sei ihr mangels Ausbildung, die das Arbeitsamt nicht bewilligt habe, nicht möglich.
Auf der Basis der Einkünfte des Beklagten im Jahr 2006 inkl. der Nutzung eines Firmenwagens betrage ihr monatlicher Bedarf drei Siebtel von 4.500 EUR und damit 1.928 EUR. Bei der Bemessung des Einkommens des Beklagten habe das AG zwar dessen Einnahmen für das Jahr 2007 richtig zusammengestellt, aber falsch bewertet, insbesondere im Hinblick auf die im November erhaltene Einmalzahlung (i.e. Bl. 684 GA). Es ergebe sich zunächst ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.365,90 EUR zzgl. 300 EUR für den Vorteil der Pkw-Nutzung. Der Wehrsold sei vollständig zu berücksichtigen (i.e. Bl. 684f GA). Die im November 2007 erhaltene Einmalzahlung sei in den Jahren 2007 und 2008 sowie noch teilweise in 2009 einkommenserhöhend zu berücksichtigen, so dass sich ein anzusetzendes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von jeweils 4.100 EUR netto monatlich ergebe (i.e. Bl. 685, 686, 687 GA). Nach dem rechnerischen Verbrauch der Einmalzahlung durch die Einkommensaufstockung sei im Anschluss daran der Abfindungsbetrag in gleicher Weise einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Eine Kreditbelastung von 390 EUR monatlich sei nicht zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um einen ehebedingten Kredit, sondern offensichtlich um einen Kredit zur Finanzierung der langjährigen außerehelichen Beziehung des Beklagten zu seiner jetzigen zweiten Ehefrau.
Die vom Beklagten bis Juni 2008 erbrachten Mietzahlungen für die frühere eheliche Wohnung seien von seinem Einkommen abzuziehen, weil er als alleiniger Mieter die Zahlung geschuldet habe und für die Kündigung zuständig gewesen sei. Umgekehrt s...