Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des CISG bei nicht erkennbarem Kauf für persönlichen Gebrauch
Leitsatz (amtlich)
Ein grenzüberschreitender Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einen Kraftfahrzeughändler aus Deutschland und einem Erwerber aus Finnland unterfällt den Bestimmungen des CISG, wenn der Verkäufer annehmen durfte, der Erwerber des Fahrzeugs sei ebenfalls Unternehmer.
Normenkette
CISG Art. 2 Buchst. a, Art. 6, 39 Abs. 1, Art. 40, 81 Abs. 2, Art. 92 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 1 O 84/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.7.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw K H sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug, welches er am 2.10.2007 von der Streithelferin, der örtlichen E C2-Niederlassung, erworben hatte, im Internet zum Verkauf an. Der Zeuge L, der ebenso wie der Kläger finnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in G ist, suchte - nach telefonischer Kontaktaufnahme - am 31.10.2007 den Geschäftssitz des Beklagten in C auf. Nach einer Probefahrt einigte man sich auf einen Kaufpreis von 13.300 EUR, der bar gezahlt wurde. Der weitere Inhalt der zwischen dem Zeugen L und dem Beklagten geführten Gespräche ist streitig.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag, der den Kläger als Käufer bezeichnete, erfolgte der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Der Zeuge L überführte das Fahrzeug nach G.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2007 forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf "erhebliche Mängel" sowie darauf, dass der "Motor nicht fachmännisch repariert" sei vergeblich zur Nachbesserung bis zum 11.1.2008 auf.
Unter dem 12.1.2008 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, hilfsweise focht er den Vertrag an.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug für private Zwecke erworben und sei auch nicht im Autohandel tätig. Mit dem Kauf habe er seinen Bekannten, den Zeugen L, beauftragt, da dieser der deutschen Sprache mächtig sei.
In den Telefongesprächen habe der Beklagte ggü. dem Zeugen L wiederholt versichert, das Fahrzeug sei unfallfrei und in einwandfreiem Zustand und es liege ein Serviceheft vor, wonach das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet worden sei. Dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand sei, habe der Beklagte im Verkaufsgespräch bestätigt; des Weiteren habe er zugesagt, das Serviceheft nachzureichen.
Das Fahrzeug weise einen unfachmännisch reparierten Motorschaden auf, dessen Beseitigung ca. 7.000 EUR koste. Die Art der Farblackierung des vorderen Stoßfängers deute darauf hin, dass der Schaden auf einen Unfall zurückzuführen sei. Nachdem dieser Schaden alsbald nach der Überführung des Fahrzeugs nach G in einem Autohaus in I festgestellt worden sei, habe der Zeuge L vergeblich versucht, den Beklagten telefonisch zu erreichen.
Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei Autohändler; das habe ihm der Zeuge L in dem auf Deutsch geführten Verkaufsgespräch mitgeteilt. Nach den Angaben des Zeugen L solle der Kläger schon einen Abnehmer für das Fahrzeug gehabt haben.
Er, der Beklagte, habe ggü. dem Zeugen L nur geäußert, dass das Fahrzeug aus seiner Sicht einwandfrei sei und dass es lt. den Angaben der Streithelferin lt. Vorbesitzer keine Unfallschäden habe. Auf die Frage nach dem Serviceheft habe er sich - ohne Ergebnis - nach dessen Verbleib bei der Vorbesitzerin des Fahrzeugs, der Streithelferin, erkundigt, worüber er den Zeugen L informiert habe.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L die Klage abgewiesen.
Ein Rückzahlungsanspruch gemäß den §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB sei nicht begründet, weil der Gewährleistungsausschluss nicht gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger Verbraucher sei. Die Aussage des Zeugen L sei nicht glaubhaft, weil sie Widersprüche zum Klagevorbringen zeige. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie gegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen habe.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter.
Er meint, aufgrund seines vorgelegten Arbeitszeugnisses und der Angaben des Zeugen L sei bewiesen, dass er Verbraucher sei. Die vom LG angeführten Widersprüche zwischen dem Klagevorbringen und der Aussage des Zeugen seien teils nicht vorhanden, teils unbeachtlich. Zum Nachweis seiner Verbrauchereigenschaft legt der Kläger eine Steuerbescheinigung vor, wonach er in den vergange...