Normenkette
UWG § 12 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 30.12.2008; Aktenzeichen 17 O 152/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 2008 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 300,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 26. August 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Von den Kos-ten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 80 % und der Be-klagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin nahm den Beklagten - wegen an ihre Kunden gerichtete Schreiben, mit denen der Klägerin unter Berufung auf ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht ihr Vertriebsrecht in Bezug auf die streitgegenständlichen Stufenlagerungswürfel und Venenkissen "streitig gemacht" worden ist - im Verfügungsverfahren LG Bielefeld 17 O 127/08 und im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung diverser hierin enthaltener Behauptungen u.a. in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt und den Beklagten gemäß Ziff. 5 des Tenors verurteilt, an die Klägerin die Kosten für das zugrunde liegende Abmahnschreiben und für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.660,10 € (780,- € + 880,10 €) nebst bezeichneter Zinsen zu zahlen. Für das Abschlussschreiben, um das es nur noch in der Berufung geht, hatte die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von 750.000,- € eine 0,65-fache Geschäftsgebühr von 2.434,90 € verlangt. Das Landgericht hat insofern demgegenüber nur einen Wert von 100.000,- € zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und auch der Urteilsbegründung wird auf den Tatbestand (S. 3 ff.) und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 12 ff., S. 16 unter Ziff. 2) Bezug genommen.
Die Klägerin greift das Urteil hinsichtlich der Teilklageabweisung mit der von ihr eingelegten Berufung an, mit der sie hinsichtlich der Kosten für das Abschlussschreiben abändernd eine weitere Zahlung von 1.554,80 € Höhe verlangt. Sie verficht eine Berechung der 0,65-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 750.000,- € in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 5) und hält den Zahlungsanspruch insoweit in Höhe von 2.334,90 € für berechtigt (./. bereits titulierter 880,10 €). Sie meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Streitwert von insgesamt nur 100.000,- € ausgegangen. Es sei, wie vom Landgericht zunächst zutreffend angenommen, die Zielsetzung verfolgt worden, bezüglich aller Abnehmer nicht vom Beklagten behindert zu werden. Das Landgericht aber habe allein das Interesse der Klägerin, durch den Beklagten nicht am Vertrieb der Produkte an die F-Gruppe nicht behindert zu werden, schon für sich allein betrachtet auf 50.000,- € festgesetzt. Das Landgericht habe sich bei seiner Streitwertfestsetzung in keiner Weise mit den indiziellen Streitwertangaben der Klägerin auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht nur die Behinderungen im Verhältnis zur F-Gruppe, sondern auch zu allen anderen Abnehmern streitgegenständlich gewesen seien. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Geschäft mit allen großen Handelsketten, insbesondere den Discountern in Deutschland beziehe. Ihr Interesse habe dabei nicht nur Umsatzeinbußen oder Gewinnverluste umfasst. Vielmehr seien weitergehend auch hierdurch verursachte Marktverwirrungs- und Rufschäden sowie die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes zu berücksichtigen. Der Beklagte habe - insoweit unstreitig - gegenüber allen großen Handelsketten (s. Auflistung Bl. 153 f.) mit seinem Formschreiben behauptet, von der Klägerin angebotene Stufenlagewürfel und Venenkissen dürften nur mit seiner Zustimmung an Abnehmer weiterveräußert werden. Durch die unbegründete Schutzrechtsberühmung habe der Beklagte in eklatanter Weise vorsätzlich den vormals guten Ruf der Klägerin geschädigt und neben Umsatzeinbußen auch für eine erhebliche Marktverwirrung gesorgt. Demgemäß beziffere sich allein der Streitwert für das Unterlassungsbegehren auf 500.000,- €. Darüber hinaus habe sie den Streitwert für den Auskunfts- und Feststellungsantrag zutreffend jeweils auf 125.000,- € geschätzt.
Der Beklagte verteidigt demgegenüber das Urteil mit näheren Ausführungen. Er ist der Auffassung, dass ein Ermessensfehler des Landgerichts bei der Bemessung des Streitwerts nicht festzustellen sei. Insbesondere könne die erwartete Beeinträchtigung nicht mit dem Verlust des bezeichneten Auftrags gleichgesetzt werden. Maßgeblich für die Einbuße wäre lediglich der entgangene Gewinn, der sich naturgemäß niedriger...