Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 96/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und nimmt den Beklagten nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage im Berufungsverfahren weiterhin als Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen i.H.v. 17.000,00 EUR in Anspruch.

Die im Jahr 2003 gegründete Insolvenzschuldnerin ist ein Publikumsfonds, der den Erwerb und Betrieb der Containerschiffe MS "B" und MS "B2" zum Gegenstand hatte. Die Schiffe wurden mittels Schiffshypothekendarlehen der I AG und der D sowie Einlagen der Kommanditisten finanziert. In dem Verfahren mit dem Az. 67b IN 18/13 Amtsgericht Hamburg wurde mit Beschluss vom 21.02.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Der Beklagte war entsprechend seiner Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts Hamburg als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin mit einer Kommanditeinlage i. H. v. 50.000,00 EUR beteiligt (HRA ...70, Anlage K 5).

In den Jahren von 2004 bis 2008 erhielt der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB in einer Gesamthöhe von 24.500,- EUR, wegen deren Zusammensetzung auf S. 2 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. In den Zeitpunkten der Ausschüttungen waren diese jeweils nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt.

Im Jahre 2010 führte der Beklagte im Rahmen eines Sanierungsverfahrens 7.500,- EUR an die Insolvenzschuldnerin zurück. Nach der Insolvenzeröffnung vom 21.02.2013 wurden nach den Angaben des Klägers bis zum Stichtag 22.02.2017 Forderungen von 38 Gläubigern in Gesamthöhe von 18.865.059,18 EUR zur vom Kläger mit "winsolvenz" erstellten Insolvenztabelle nach § 175 InsO angemeldet (Anlage K 2); diese sollen in der aus der Tabellenstatistik Anlage K 10 ersichtlichen jeweiligen Höhe durch das Insolvenzgericht festgestellt, für den Ausfall festgestellt, bestritten bzw. zurückgenommen worden sein. Die Einzelheiten und Zusammensetzung hat der Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten. Auf zwei Insolvenzanderkonten waren zum einen zum 06.02.2018 ein Guthaben von 3.967.775,71 EUR (Anlage K 8) und zum anderen zum 23.12.2016 ein Guthaben von 226.066,73 USD (Anlage K 4) vorhanden; auch dies sowie spätere Kontenstände hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten.

Mit seiner seit dem 24.02.2017 beim Landgericht Arnsberg anhängigen und seit dem 28.03.2017 rechtshängigen Klage hat der Kläger eine Hauptforderung von 17.000,- EUR nebst Zinsen aus wieder aufgelebter Kommanditistenhaftung gerichtlich geltend gemacht. Er hat erstinstanzlich zuletzt behauptet, dass beide Schiffe mittlerweile verkauft seien, die MS B für 6.000.000,- $ und die MS B2 für 6,75 Millionen $. Er warte noch auf Mitteilung der beiden Schiffshypothekengläubigerinnen nach § 190 InsO, ob/inwieweit diese bei der Befriedigung aus dem Sicherungsgut mit ihren Forderungen ausgefallen seien. Die Inanspruchnahme der schuldnerischen Kommanditisten sei jedenfalls erforderlich. Guthaben auf den beiden Anderkonten zum 20.08.2018 von nunmehr insgesamt 4.427.178,97 EUR stünden festgestellte Insolvenzforderungen von 91.997,40 EUR, für den Ausfall festgestellte Insolvenzforderungen von 11.456.908,77 EUR, bestrittene Insolvenzforderungen von 235.239,49 EUR und nachgemeldete Insolvenzforderungen von 144.468,59 EUR gegenüber, so dass sich die Unterdeckung ohne Verfahrenskosten auf -7.501.435,28 EUR belaufe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet und die Auffassung vertreten, dass seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger jedenfalls nicht erforderlich sei. Die jeweiligen Insolvenzforderungen und die Zahlen hinsichtlich des Verkaufs der Schiffe hat er jeweils mit Nichtwissen bestritten. Er hat gemeint, dass die Verkaufspreise der Schiffe nach ordnungsgemäßer Abrechnung in die Tabelle aufzunehmen und dort zu aktualisieren seien.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 20.07.2018 aufgegeben, die amtliche Insolvenztabelle binnen drei Wochen vorzulegen. Dieser Auflage ist der Kläger bis zum Ende der für die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 31.10.2018 nicht nachgekommen.

Das Landgericht Arnsberg hat mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 30.11.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge