Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 08.02.1994; Aktenzeichen 23 O 449/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 8. Februar 1994 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die … zur Kunden-Nr. … 25.900,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden zu 63 % dem Kläger und zu 37 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger hat bei der Beklagten für einen Pkw Honda Legend u.a. eine Kaskoversicherung genommen, und zwar auf Bitten eines Herrn … für dessen Lebensgefährtin … die den Pkw bei der … geleast hatte und die auch Halterin war. Das Fahrzeug brannte in der Nacht vom 23. auf den 24.01.1992 aus. Der Kläger nimmt die Beklagte auf den Nettoneupreis des Nachfolgemodelles des verbrannten Fahrzeuges in Anspruch. Er behauptet dazu, die Leasingnehmerin habe ein Ersatzfahrzeug angeschaut. Für den Fall, daß auf den Leasinggeber abgestellt werden müsse, sei davon auszugehen, daß dieser in der Zwischenzeit andere Verträge mit anderen Leasingnehmern geschlossen und dafür entsprechende Fahrzeuge angeschafft habe, auch in der Preisklasse des Pkw Honda Legend.
Die Beklagte hat sich (in der Berufungsinstanz) nicht mehr gegen den Grund des Anspruches gewehrt. Sie meint, es komme für die Abrechnung nur auf den Leasinggeber an. Eine Ersatzbeschaffung im Sinne der Neuwertklausel könne nicht darin gesehen werden, daß die Leasinggesellschaft für andere Vertragspartner andere Fahrzeuge anschaffe. Im übrigen bestreitet die Beklagte, die Kosten für die Tieferlegung des Fahrzeuges und die Lederausstattung zu schulden. Hierzu vertritt der Kläger die Auffassung, die Lederausstattung sei Serie, weil das Fahrzeug beim Werk mit dieser Ausstattung bestellt werden könne.
Die Berufung des Klägers, das Landgericht hatte der in erster Instanz erhobenen unbezifferten. Vorschußklage in Höhe von 28.947,37 DM nebst 4 % Zinsen entsprochen, ist bis auf einen Teil des Zinsausspruches unbegründet. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung verlangt, soweit nicht der Nettozeitwert von 25.900,00 DM ohne Lederausstattung in Rede steht, ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Der Kläger kann zugunsten der Leasinggesellschaft nur den Nettozeitwert verlangen.
1.
In der Berufungsinstanz ist nicht mehr im Streit, daß die Beklagte dem Grunde nach für den Versicherungsfall einzustehen hat. Die Beklagte schuldet danach zumindest den Zeitwert, § 13 Abs. 1 AKB. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme beträgt dieser für das tiefergelegte Fahrzeug 25.900,00 DM netto. Von diesem Betrag geht auch die Anschlußberufung der Beklagten aus. Auf die Frage, ob die Veränderung des Fahrwerkes nach Nr. 2 der Teileliste zu § 12 AKB überhaupt versichert ist, kommt es danach nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte für die Mehrkosten der Lederpolsterung nicht einstandspflichtig. Der Neuwert dieser Ausstattung übersteigt unstreitig 1.000,00 DM. Nach Nr. 2 der Teileliste zu § 12 AKB wäre die Lederpolsterung deshalb nur dann versichert, wenn sie serienmäßig gewesen wäre. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, die Lederausstattung gehöre nicht zur Grundausstattung des Fahrzeuges Ein Fahrzeug werde aber bei entsprechender Bestellung bereits im Werk so hergestellt. Es müsse sich deshalb nicht um eine Nachrüstung handeln.
Soweit der Kläger meint, in einem solchen Fall müsse, vergleichbar mit Sondermodellen eines Fahrzeuges, von einer serienmäßigen Ausstattung mit Lederpolsterung ausgegangen werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für die Abgrenzung kann es nicht darauf ankommen, ob das Werk bei entsprechender Bestellung mehrere Fahrzeuge gehobener Ausstattung herstellt. Dann wäre eine Abgrenzung von serienmäßiger Ausstattung und Zusatzausstattung in vielen Fällen gar nicht mehr möglich, weil in aller Regel eine Vielzahl von Ausstattungsvarianten bestellt und bereits im Werk berücksichtigt werden, wobei aus Gründen des Betriebsablaufes gleiche Ausstattungsvarianten im Zweifel zusammen gefertigt werden. Nach Auffassung des Senates gehört serienmäßig zu einem Fahrzeug nur das, was zur Grundausstattung gehört. Zusätzlich bestellbare Dinge sind nur im Rahmen der Teileliste versichert. Die Lederpolsterung muß deshalb als im Streitfall nicht versicherte Sonderausstattung angesehen werden.
2.
Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus auch der Neupreisanteil zusteht. Unstreitig liegen allerdings die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AKB vor. Die Beklagte schuldet deshalb den Neupreisanteil dann, wenn die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges inne...