Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung für geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung im Internet. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Testamentsvollstreckung, also der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, handelt es sich nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
2. Der Wirtschaftsprüfer darf wirtschaftsberatende oder insb. treuhänderische Tätigkeiten ausüben, also auch die ihm angetragene Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers.
3. Aus dieser berufsrechtlichen Befugnis ergibt sich aber nicht, dass der Wirtschaftsprüfer sich auch geschäftsmäßig mit Testamentsvollstreckung beschäftigen und im Internet dafür werben darf.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Zulässigkeit der Werbung für geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung im Internet.
Normenkette
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; RBerG § 3 Nr. 6, § 5 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 43 O 73/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14.8.2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Den Antragstellern steht der ausgeurteilte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Das Werbeverhalten der Antragsgegnerin, geschäftsmäßig im Internet auch Testamentsvollstreckung anzubieten, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen § 1 UWG. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§ 25 UWG).
1. Die Antragsgegnerin bietet mit der Testamentsvollstreckung die Besorgung erlaubnispflichtiger fremder Rechtsangelegenheiten in Form der Rechtsbesorgung und Rechtsgestaltung an, ohne über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten des zuständigen Landgerichtspräsidenten zu verfügen. Damit verstößt sie gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG.
a) Der Senat bleibt auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der Argumente der Antragsgegnerin dabei, dass es sich bei der Testamentsvollstreckung, also der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG handelt. Wegen der Einzelheiten und insb. der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers wird auf die Ausführungen zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil (S. 6 ff.) Bezug genommen, die sich ihrerseits wieder an die gleich lautende Begründung im Senatsurteil v. 23.5.2002 (OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2002, NJW 2002, 1286 [1287]) betreffend einen Steuerberater, der Testamentsvollstreckung angeboten hat, anlehnt. Der Testamentsvollstrecker hat zwar den Nachlass zu verwalten. Er kann ihn aber dazu in Besitz nehmen, über Nachlassgegenstände entgeltlich verfügen, Nachlassverbindlichkeiten berichtigen, Rechte für den Nachlass geltend machen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung Verbindlichkeiten zu dessen Lasten eingehen, denen der Erbe zustimmen muss. Wichtig ist, dass der Testamentsvollstrecker die alleinige Prozessführungsbefugnis auch für alle streitigen Ansprüche und Rechte hat, die seiner Verwaltung unterliegen. Ein von ihm erstrittenes Urteil erwächst auch ggü. dem Erben in Rechtskraft.
Nachlassverbindlichkeiten können zwar sowohl ggü. dem Erben als auch ggü. dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden, zur Zwangsvollstreckung benötigen die Nachlassgläubiger aber nach § 748 ZPO einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker. Auch wenn Art und Umfang der Tätigkeit sehr unterschiedlich sein können und in Fällen, in denen die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin tätig geworden ist, stark von der treuhänderischen Verwaltung mitbestimmt gewesen sein mag, ist und bleibt ihr Schwerpunkt immer die unmittelbare Gestaltung der Rechtsangelegenheiten der Erben und anderweitig Bedachten nach den Wünschen des Erblassers. Der Erblasser sieht bei der Anordnung im Regelfall gerade auch erhebliche Probleme voraus. Die fast übergangslose Fortsetzung der treuhänderischen Verwaltung eines erheblichen Vermögens durch einen Wirtschaftsprüfer auch nach dem Tod des früheren Auftragsgebers mit dem Erfordernis der weiteren Anlage des Vermögens, ohne dass erhebliche rechtliche Probleme anfallen, die der Antragsgegnerin als Beispielsfall vorschwebt und die auch der Entscheidung BGH WM 1987, 239 zu Grunde lag, stellt dabei einen Ausnahmefall dar, der bei der allgemeinen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Im Regelfall stehen die rechtlichen Probleme im Vordergrund. Diese beziehen sich teilweise schon darauf, ob eine und welche Testamentsvollstreckung überhaupt sinnvoll erscheint. Diese Probleme können überwiegend besser und im Falle der Erforderlichkeit von komplizierten Auseinandersetzungsverträgen sogar ausschließlich von Rechtskundigen gelöst werden. Die gegenteiligen Einschätzungen von Kleine-Cosack (Kleine-Cosack, BB 2000, 2112) und der Wirtschaftsprüferkammer, nach der der Schwerpunkt de...