Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 29.09.2010; Aktenzeichen 4 O 612/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.09.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Notarhaftung in Anspruch.
Am 03.04.2006 schloss der Kläger mit seinem langjährigen Steuerberater, dem Zeugen C, einen schriftlichen Darlehensvertrag über die Summe von 30.000,00 €. Gemäß § 4 des Darlehensvertrages sollte zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 30.000,- € zugunsten des Klägers auf dem 157/1000 Miteigentumsanteil des Zeugen C an dem im Grundbuch von X Blatt ####1 eingetragenen Grundstück G1 233, Flurstück 264, H-weg, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss mit Keller, lfd. Nr. 2 des Aufteilungsplans, bestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf dessen in der Akte befindliche Kopie (Anlage A 1 zur Klageschrift vom 29.12.2009, Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gleichfalls am 03.04.2006 fuhren die Vertragsparteien in das Notariat des Beklagten in C. Dort beurkundete der Beklagte in Anwesenheit des Klägers zu seiner UR-Nr. 75/2006 die Grundschuldbestellung durch den Zeugen y zugunsten des Klägers. Entgegen der Formulierung im Darlehensvertrag sollte die Grundschuld nach der notariellen Urkunde an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Grundschuldbestellungsurkunde (Anlage A 2 zur Klageschrift vom 29.12.2009, Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Beurkundung waren bereits zwei Grundschulden auf dem Sondereigentum des Zeugen C eingetragen, und zwar eine Grundschuld in Höhe von 130.000,- € zugunsten der Sparkasse I, S, W und seit dem 04.10.2004 eine weitere Grundschuld zugunsten einer Frau H in Höhe von 50.000,- €. Die Grundschuldbestellungsurkunde zugunsten der Frau u hatte gleichfalls der Beklagte zu seiner UR-Nr. 153/04 beurkundet.
Nachdem das Darlehen notleidend geworden war, erwirkte der Kläger gegen den Zeugen C unter dem 11.04.2008 vor dem LG Wuppertal zu 4 O 45/08 ein Versäumnisurteil über 32.346,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2007 und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.307,81 € (vgl. Kopie Bl. 17 f. d.A) sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2009 über 2.266,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 (vgl. Kopie Bl. 20 f. d.A.).
Noch während des gegen den Zeugen C laufenden Strafverfahrens wegen Betruges im Hinblick auf den Abschluss des Darlehensvertrages, in dem dieser durch rechtskräftiges Urteil des AG Bochum vom 18.12.2008 zu 33 Ds 2 Js 57/08 - 199/08 zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt wurde, hatten sich der Kläger und der Zeuge C durch privatschriftliche Vereinbarung vom 15.10.2008 auf eine ratenweise Rückzahlung des Darlehensbetrages geeinigt, wobei wegen der Einzelheiten auf deren in der Akte befindliche Kopie (Anlage zur Berufungserwiderung vom 08.11.2011, Bl. 133 d.A.) Bezug genommen wird. Vom 12.08.2008 bis zum 10.03.2009 zahlte der Zeuge C sieben Raten zu je 1.000,- € an den Kläger. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen C am 11.05.2009 wurde durch Beschluss des AG Wuppertal vom 29.05.2009 zu 145 IN 314/09 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen C eröffnet. Der dem Kläger durch das Versäumnisurteil zuerkannte Betrag wurde zur Insolvenztabelle angemeldet und unter dem 22.12.2009 festgestellt.
Durch anwaltliches Schreiben der vormals vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte T pp. in Essen vom 20.12.2009 (Anlage zur Klageschrift vom 29.12.2009, Bl. 28 ff. d.A.) forderte der Kläger den Beklagten vergeblich unter Fristsetzung auf den 28.12.2009 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.394.93 nebst Tageszinsen gemäß beigefügter Forderungsaufstellung vom 08.12.2009 auf, die neben den durch das Versäumnisurteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss für den Kläger titulierten Forderungen nebst Zinsen auch Kosten in Höhe von insgesamt 335,61 € für einen erfolglosen Vollstreckungsversuch des Klägers vom 22.06.2009 sowie die insgesamt sieben vom Zeugen C geleisteten Ratenzahlungen unter Anrechnung auf die "unverzinslichen Kosten" (vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.307,81 €), die "verzinslichen Kosten" (durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2009 festgesetzte Kosten in Höhe von 2.266,66 €) und anteilig auf angefallene Verzugszinsen enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungsaufste...