rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat.
Beteiligte
G. Allgemeine Versicherung AG |
Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden Björn J |
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 73/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für den Kläger übersteigt 60.000,– DM nicht.
Tatbestand
Der Kläger, der als Kradfahrer bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 17.05.1994 schwer verletzt wurde, beansprucht Zahlung von 45.000,– DM aus einem am 16.12.1997 mit der Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleich.
Die Beklagte hatte sich in diesem schriftlichen Abfindungsvergleich verpflichtet, dem Kläger neben einer weiteren Abfindungszahlung von 100.000,– DM für die Zeit vom 01.07.1997 bis längstens zum 30.01.2000 während der Ausbildung zum Orthopädie-Mechaniker eine monatliche Rente von 2.500,– DM zu zahlen. Hiermit sollten alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall erledigt sein, mit Ausnahme der Ansprüche auf Ersatz künftiger unfallbedingter Heilbehandlungskosten. Die Beklagte stellte ihre Rentenzahlungen aus diesem Vergleich ab August 1998 ein, nachdem sie von der Leistungspflicht des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV) und dem damit in Betracht kommenden Forderungsübergang Kenntnis erlangt hatte.
Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 29.09.1995 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass der GUV Leistungen infolge des Unfalls abgelehnt habe, und den entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 15.08.1995 übersandt, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass er gegen diesen Bescheid schon am 30.08.1995 Widerspruch eingelegt hatte. Obgleich der GUV im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren am 28.10.1997 das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und damit seine Eintrittspflicht anerkannt hatte, verfolgte der Kläger weiter seine Forderung auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegenüber der Beklagten, die sodann mit Schreiben vom 26.11.1997 den in Rede stellenden Abfindungsvergleich anbot. Über das Verfahren gegen den Unfallversicherungsträger und dessen Anerkenntnis informierte der Kläger die Beklagte nicht.
Der Kläger beansprucht nunmehr die restlichen Rentenzahlungen für die Zeit von August 1998 bis Januar 2000 in Höhe von 45.000,– DM (18 * 2.500,– DM). Er hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Zahlungspflicht der Beklagten werde durch die Leistungen des GUV nicht berührt. Eine Aufklärungspflicht über das Anerkenntnis des gesetzlichen Unfallversicherers habe für ihn – den Kläger – nicht bestanden. Es sei vielmehr Sache der Beklagten gewesen, sich vor Abschluss des Abfindungsvergleichs selbst darüber zu informieren, ob zwischenzeitlich Leistungen des Sozialversicherungsträgers bezogen wurden. Im übrigen sei die Frage, ob derartige Leistungen gewährt würden, für das Vergleichsangebot der Beklagten ohne Belang gewesen. Eine Anrechnung der Rentenleistungen des GUV sei im Abfindungsvergleich nicht vorgesehen und komme deshalb nicht in Betracht.
Die Beklagte hat dem Kläger arglistige Täuschung vorgeworfen und geltend gemacht, dass sie den Vergleich bei Kenntnis der Zahlungen des GUV so nicht geschlossen hätte. Der Kläger habe sie – die Beklagte – bei den Vergleichsverhandlungen bewusst nicht über das Anerkenntnis des GUV aufgeklärt, obgleich er bezüglich des Verdienstausfallschadens nicht: mehr aktivlegitimiert gewesen sei. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die in der Zeit vom 17.05.1994 bis Januar 2000 erbrachten Rentenleistungen des GUV von insgesamt unstreitig 46.620,72 DM seien auf die aus dem Vergleich geltend gemachten Ansprüche anzurechnen. Schließlich hat sie die Aufrechnung mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 46.620,72 DM erklärt, weil ihre bisherigen Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden in Höhe der Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherers mangels Aktivlegitimation des Klägers rechtsgrundlos gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage aus im wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Beklagte könne die Rückgängigmachung des Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verlangen. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei der Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, Auskunft über die seitens des...