Beteiligte
Rechtsanwälte D. R, S, M, B, L, Sch, A, T, B, D, B, W, N. B, R, B, O u. R |
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 05.11.1993; Aktenzeichen 12 O 16/93) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.11.1993 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung zu Händen des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft … in D zu erfolgen hat.
Auf die Widerklage wird der Kläger zu 5) verurteilt, an den Beklagten 4.000,– DM zu zahlen.
Der Antrag festzustellen, daß der Kläger zu 5) mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug ist, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der Berufung tragen der Kläger zu 5) 6 % und der Beklagte 94 %, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die allein dem Beklagten zur Last fallen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4) und 6) bis 10). Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5) trägt der Beklagte 92 %; den Rest trägt der Kläger zu 5) selbst. Der Kläger zu 5) trägt 8 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; den Rest trägt der Beklagte selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger zu 5) in Höhe von 4.000,– DM und den Beklagten in Höhe von 49.000,– DM.
Gründe
I. Der Beklagte hat den Grundbesitz … in D erworben, das darauf befindliche, 1954 errichtete Mehrfamilienhaus saniert, in Wohnungseigentum aufgeteilt und dieses veräußert. Die Kläger sind die Erwerber. Sie bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Beklagte Gewähr dafür zu leisten hat, daß die Stufen des Treppenhauses unterschiedliche Tritthöhen haben. Die Kläger meinen, insoweit liege ein Mangel vor und beziehen sich dabei auch auf die vertragliche Vereinbarung, wonach die Treppenstufen erneuert werden und aus Marmor sind. Der Beklagte weist darauf hin, daß die Stufen bereits vor der Sanierung unterschiedliche Höhe hatten und meint, er habe nur das Auswechseln des Treppenstufenbelags geschuldet, nicht jedoch die Herstellung einer neuen Treppe.
Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger hat es den Beklagten zur Zahlung von 48.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.1993 an die Kläger zu 2) bis 10) als Gesamtberechtigte verurteilt und das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen worden war. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde den Klägern zu 2) bis 10) Vorschuß in Höhe der Kosten, die dafür erforderlich seien, die unzulässigen Höhendifferenzen der Treppenstufen einschließlich der Podeste zu beseitigen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die vorhandene Treppe bereits unzulässige Höhendifferenzen ausgewiesen habe. Er sei verpflichtet, den Treppenbelag ordnungsgemäß aufzubringen. Einen Vorbehalt in Bezug auf den Alterszustand habe er nicht gemacht. Die Höhe der Kosten stünde aufgrund des Sachverständigengutachtens fest.
Mit der Berufung verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Versäumnisurteils sowie nach verschiedenen Klagerücknahmen noch widerklagend die Verurteilung des Klägers zu 5) zur Zahlung des Restkaufpreises von 4.000 DM Zug um Zug gegen Nachbesserung der Treppenstufen in der Form, daß jeweils die letzten drei Stufen vor den Podesten aufgenommen werden und durch entsprechende Unterfütterung neu nivelliert werden, so daß in der letzten Stufenhöhe vor dem Podest eine maximale Toleranz von 0,8 – 1 cm entsteht. Außerdem verlangt er die Feststellung, daß der Kläger zu 5) mit der Annahme dieser Nachbesserung in Verzug ist.
II. Die Berufung ist ohne Erfolg, soweit der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Versäumnisurteils begehrt.
Die Kläger haben gemäß §§ 633 Abs. 3, 242, 291 BGB gegen den Beklagten den auch in der Berufungsinstanz primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Vorschußes auf Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 48.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.1993.
1. Die Anwendung des Werkvertragsrechts wird von den Parteien zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, daß der Veräußerer sanierter Altbauwohnungen nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten hat, wenn mit dem Kauf des Grundstücks eine Herstellungsverpflichtung verbunden ist (BGH Urt. v. 7.5.1987 – VII ZR 366/85 = BauR 1987, 439). Das war hier der Fall. Die Parteien haben für die Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis Gewährleistung nach BGB vereinbart.
2. Die Leistung des Beklagten ist mangelhaft. Die Treppenstufen im Treppenhaus haben nicht tolerierbare Abweichungen in der Tritthöhe (a). Es fehlen die Untertritte an den Podesten (b). Die Hoftür hat einen zu großen Bodenabstand. Die Ausnehmung für die Fußabtretermatte ist technisch unzureichend ausgebildet. Die Aufstockelemente für die Bodeneinläufe fehlen (c).
a) Die Ausführung der Trittstufen entspricht nicht den zur Zeit der Ausführung geltenden allgemein anerkannten Regeln...