Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 20.11.1996; Aktenzeichen 5 O 128/96) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. November 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 70.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Geschäftshauses … in … Die im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Räume wurden 1989 an Herrn … zum Betrieb einer orthopädischen Praxis vermietet.
Die im Zweitobergeschoß des Hauses gelegenen Räume haben 1994 die Beklagten gemeinsam zum Betrieb einer krankengymnastischen Praxis von der Beklagten angemietet. Ziffer 12 des Mietvertrages vom 03.08.1994 enthält folgende Konkurrenzklausel:
„Sollten im Umkreis von 10 km, gemessen von dem Gebäude, in dem die Mietsache gelegen ist, weiter ähnlich genutzte Häuser im Eigentum des Vermieters stehen oder in eigentumsähnlicher Weise von dem Vermieter stehen genutzt werden oder sollte er während der Dauer dieses Vertrages ähnlich geartete Häuser hinzuerwerben, so wird der Vermieter während der Dauer dieses Vertrages keine in diesen Gebäuden gelegenen Räume zum Betriebe einer Krankengymnastik-Praxis (Physiotherapie) weitervermieten. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Vermieter dem Mieter eine Konventionalstrafe von DM 200.000,00”.
Der Orthopäde … hat 1996 in seiner Praxis eine Krankengymnastin angestellt. Die Kläger meinen, hierdurch sei eine von der Beklagten zu verhindernde Konkurrenzsituation entstanden.
Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihren Mieter, Herrn … zu untersagen, in den von ihm gemieteten Praxisraumen … krankengymnastische Behandlungen durchzuführen, soweit diese nicht von ihm höchstpersönlich oder einem anderen Facharzt für Orthopädie gegenüber seinen Patienten erbracht werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
festzustellen, daß die Konkurrenzschutzklausel aus dem Mietvertrag vom 03.08.1994 die Beklagte nicht hindert, im Hause … in … sowie im Umkreis von 10 km um dieses Haus herum Geschäftsräume an freiberuflich tätige Ärzte zu vermieten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ärzte auch in ihren Praxisräumen krankengymnastische Behandlungen an ihren Patienten selbst oder durch Hilfspersonen, die auch Physiotherapeuten oder Krankengymnasten sein können, durchführen und diese dann als eigene ärztliche Leistungen entsprechend den dazu vorgesehenen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung abzurechnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Einstellung einer ausgebildeten Krankengymnastin mache die orthopädische Facharztpraxis nicht zu einer krankengymnastischen Praxis. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Krankengymnast in den Räumen auf eigene Rechnung und unabhängig von der fachärztlichen Praxis krankengymnastische Leistungen anbiete. Nur dann greife die verabredete Konkurrenzschutzklausel.
Soweit in der orthopädischen Praxis eigene Patienten des Herrn … krankengymnastisch behandelt würden, mache es keinen Unterschied, ob er die Behandlungen selbst durchführe, oder ob er sich hierzu von ihm angestellter und beaufsichtigter Hilfspersonen bediene.
Die Konkurrenzschutzklausel unter Ziffer 12 des Mietvertrages vom 03.08.1994 sei auch nicht auf damals bereits bestehende, sondern nur auf nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Mietverträge anzuwenden.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die verabredete Konkurrenzschutzklausel sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da die Durchführung von krankengymnastischen Behandlungen im Rahmen der orthopädischen Praxis des … nicht als Betrieb einer krankengymnastischen Praxis anzusehen sei. Durch die Klausel solle ein Orthopäde nicht daran gehindert werden, seine ärztliche Tätigkeit so auszuüben, wie sie dem Berufsbild eines Orthopäden entspreche und wie sie in der ärztlichen Honorarordnung in entsprechenden Leistungsziffern ihren Niederschlag finde. Diese ärztliche Tätigkeit erstrecke sich auch auf krankengymnastische Behandlungen. Solche Behandlungen gehörten zu seinem fachärztlichen Tätigkeitsbereich. Er müsse diese auch nicht persönlich erbringen, sondern könne sich einer hierfür ausgebildeten Hilfskraft bedienen. Solange die Hilfsperson nicht auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung, sondern auf Veranlassung des Arztes unter seiner Verantwortung tätig werde, liege eine eigene ärztliche Leistung vor.
Ein Anspruch der Kläger gegen die Be...