Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 21.02.1997; Aktenzeichen 4 O 269/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Übergabe weiterer, inhaltlich anderer Ausführungszeichnungen bezüglich des Bauvorhabens der Klägerin besteht nicht.
Soweit das Begehren der Klägerin beinhaltet, bereits angefertigte, weitere Ausführungszeichnungen von den Beklagten übergeben zu bekommen, besteht darauf zwar dem Grunde nach ein Anspruch aus § 14 (7) des Architektenvertrages. Die Beklagten haben der Klägerin allerdings Ausführungszeichnungen übergeben und behauptet, dieses seien sämtliche angefertige Ausführungszeichnungen für das Objekt der Klägerin. (Bl. 17, 104 GA). Die Klägerin hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, daß weitere, inhaltlich andere Ausführungszeichnungen von den Beklagten erstellt und noch nicht der Klägerin übergeben worden sind.
Soweit die Klägerin meint, weil unstreitig die übergebenen Ausführungszeichnungen nicht den Endzustand des Objektes darstellen, müßten die Beklagten nunmehr dementsprechende Ausführungszeichnungen herstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausdrücklich will die Klägerin nicht die – nicht vereinbarte – Erstellung von Bestandsplanen. Nach der hier gegebenen Fertigstellung des Bauvorhabens besteht aber gegenüber dem Architekten kein Erfüllungsanspruch bezüglich der Herstellung von Ausführungsplänen mehr, weil das Planungsziel bereits erreicht ist. Da die Leistungen des Architekten in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks besteht und damit eine geschlossene Gesamtleistung darstellt, kann der Bauherr nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen zu einem Mangel des Bauwerkes geführt haben (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 7. Aufl., Rdn. 697). Deshalb hat der Auftraggeber einen Nachbesserungsanspruch nach § 633 Abs. 2 BGB bezüglich der Ausführungsplanung nur, wenn es noch nicht zur Bauausführung gekommen ist; es verbleibt dem Auftraggeber nur ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch nach den §§ 634, 635 BGB (Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen § 15 Rdn. 121; Locher/Koeble/Frik, § 15 Rdn. 142). Daß deren besondere Voraussetzungen vorliegen, ist nicht dargetan.
Grundsätzlich ist der Architekt zwar verpflichtet, die Ausführungsplanung schriftlich zu erstellen. Gerade der Architekt, der neben der Planung auch die Bauleitung zu erbringen hat, muß aber die Möglichkeit haben, auf immer wieder vorkommende Veränderungen auch durch mündliche Planungsvorgaben reagieren zu können, soweit dies zur Erreichung des Planungsziels ausreichend ist. Eine schriftliche Fortführung der Ausführungsplanung mit dem Ziel, den Endzustand des Bauobjektes in jedem Falle dazustellen, ist in diesem Falle nicht notwendig. Ausführungspläne besagen oft genug nichts Endgültiges oder Vollständiges, weil es häufig im Laufe eines Bauvorhabens zu Änderungen oder Zusätzen gekommen ist; erst in Bestandszeichnungen ist der endgültige Baubestand mit Einbauten, Verlauf der Installationen und anderen betriebstechnischen Einrichtungen, näheren Einzelheiten über die Konstruktion, Material und Ausführung aufzunehmen (Korbion a.a.O. Rdn. 206). Fortgeschriebene Ausführungspläne können als Bestandspläne verwendet werden (Locher/Koeble/Frick § 15 Rdn. 229), aber eben nur, wenn sie dem Bestand entsprechen.
Da kein Anspruch auf Übergabe weiterer Ausführungsplane besteht, hat die Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der übrigen nicht mehr angegriffenen Honorarrestforderung der Beklagten, die diese mit der Widerklage geltend gemacht haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Jansen, Thome, Große Feldhaus
Fundstellen
Haufe-Index 1786270 |
BauR 1998, 1110 |
BauR 1999, 517 |
NJW-RR 1999, 96 |
MDR 1998, 1283 |