Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkürzte Anzeigen im Internet - 24-h-Lieferservice
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen 17 O 230/08) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 12.12.2008 verkündete Urteil der VIII Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin vertreibt Druckerzubehör unter der Domain "Internetadresse" im Internet. Die Antragsgegnerin bietet gleichartige Produkte im Internet unter "Internetadresse" an.
Die Antragsgegnerin wirbt bei H zu dem Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig - schnell - zuverlässig "Internetadresse"
Die Anzeige ermöglicht einen Link zur Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin unter der Domain "Internetadresse". Dort wird auf einen 24 Stunden Lieferservice wie folgt hingewiesen:
24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag
Artikel, die Sie bei uns bis 16.45h. bestellen, gelangen noch am gleichen
Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen.
Auf der Startseite wirbt die Antragsgegnerin u.a. mit dem Schlagwort
"beste Preise".
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 4.11.2008 erfolglos abgemahnt. Sie hat gemeint, die Werbung mit einer Lieferung innerhalb 24 Stunden in den Google-Adwords sei irreführend. Die Lieferung binnen 24 Stunden werde nämlich keinesfalls garantiert, sondern der entsprechende Lieferservice werde nach den ergänzenden Angaben auf der Homepage an eine Bestellung bis 16.45h. und eine Liefermöglichkeit von Montag bis Samstag geknüpft. Auch die Werbung mit dem Begriff "beste Preise" sei irreführend. Sie werde so verstanden, als ob die Antragsgegnerin generell die günstigsten Preise habe. Tatsächlich gebe es aber einige der angeboten Druckertinten bei anderen Anbietern zum Teil erheblich günstiger als bei der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat mit dem am 21.11.2008 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag von der Antragsgegnerin verlangt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Verbrauchern
1) den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insb. Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonkartuschen, mit der Behauptung "Original Patronen innerhalb 24 Stunden" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig bereits bei der Bewerbung in leicht erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass diese Lieferzeit nur dann gelten soll, wenn die jeweilige Bestellung bis 16.45h. erfolgt;
2) den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insb. Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonkartuschen, mit der Behauptung "beste Preise" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern das fragliche Angebot nicht günstiger ist als die Angebote der Wettbewerber, wenn sie geschieht wie in der Anlage B 5.
Im Verfügungsverfahren hat die Antragstellerin gemeint, sie könne nach wie vor für sich die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG in Anspruch nehmen, weil sie binnen eines Monats nach Kenntniserlangung von der beanstandeten Werbung das Gericht angerufen habe. Sollte die beanstandete Werbung im Internet schon früher präsentiert worden sein, könne ihr das nicht entgegen gehalten werden, weil sie nicht zur Marktbeobachtung verpflichtet sei. Der Verbraucher verstehe die Anzeige bei H so, als wenn die Lieferung binnen 24 Stunden an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei. Auch bei den besonders häufigen Bestellungen am späten Nachmittag oder frühen Abend erwarte er, dass er innerhalb des genannten Zeitraums die Ware erhalte, zumal die schnelle Lieferung so herausgestellt werde. Wenn der betreffende Verbraucher dann auf der Homepage von seiner Fehlvorstellung erfahre, habe sich die beabsichtigte Anlockwirkung bereits realisiert. Die nachträgliche Aufklärung könne die bereits erfolgte Irreführung nicht mehr beseitigen.
Mit der Werbung mit "beste Preise" nehme die Antragsgegnerin zu Unrecht eine Alleinstellung oder zumindest eine Spitzenstellung im Rahmen ihrer Preisgestaltung für sich in Anspruch. Ihr obliege es daher, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie generell besonders preisgünstig sei. Daran fehle es aber. Dieser Obliegenheit könne sie insb. auch nicht dadurch genügen, dass sie auf einige Anbieter verweise, die für die entsprechenden Waren höhere Preise nähmen.
Die Antragsgegnerin hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Sie hat gemeint, es fehle schon an der Dringlichkeit, da zu vermuten sei, dass die Antragstellerin von der schon erheblich früher im Internet erfolgten Werbung dieser Art auch schon früher Kenntnis genommen habe. Die Werbung sei aber auch nicht wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher sei es nicht überraschend, sondern selbstverständlich, dass ein 24-Stunden-Lieferservice nicht ohne...