Normenkette

HWG § 1 Abs. 1 Nrn. 1 a, 2, § 3 Abs. 2, 2 lit. a, § 3 Nr. 2 lit. a; MPG § 3; UWG §§ 3, 5, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n.F., Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a.F., § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 24 O 135/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit folgender Aussage zu werben:

"Ich garantiere Ihnen die bestmögliche Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse bei uns im Hörzentrum.",

wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 1 zur Klageschrift abgebildeten Werbeplakat.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 911,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien betreiben in S Fachgeschäfte für Hörgeräteakustik. Die Klägerin war früher Mitarbeiterin der Beklagten. Ihr Ehemann war deren Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die Beklagte wirbt auf einem etwa 2 x 3 Meter großen Plakat an einer Ausfallstraße in S unter der Überschrift "Hörzentrum S" mit der Abbildung ihres Geschäftsführers Dr. C und folgendem ihm in den Mund gelegten Text (Bl.8):

"Ich garantiere Ihnen die bestmögliche Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse bei uns im Hörzentrum."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2008 hat die Klägerin die Beklagte wegen dieser Werbung abgemahnt, die sie unter verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere als irreführende Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung für wettbewerbswidrig gehalten hat.

Mit der Klage hat sie die Beklagte auf Unterlassung dieser Werbung und auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 911,30 € in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Werbung für zulässig gehalten und gemeint, eine Irreführung sei damit nicht verbunden. Es handele sich um eine nur reklamehafte Anpreisung. Selbst wenn die Aussage ernst genommen würde, werde sie nur dahin verstanden, dass die Beklagte im beworbenen Umfeld Spitzenleistungen erbringe, deren Qualität von anderen Akustikern gleichfalls erreicht, aber nicht übertroffen werde. Sie biete die Produkte aller namhaften Hersteller an und verfüge über besonders qualifiziertes Fachpersonal.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in der beanstandeten Werbung eine Spitzengruppenwerbung gesehen. Die Klägerin habe aber nicht beweisen können, dass sie inhaltlich unwahr sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 113 R ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt, wobei sie allerdings beim Unterlassungsanspruch nunmehr die konkrete Verletzungshandlung einbezogen hat. Sie hat gemeint, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung nicht lediglich eine allgemeine Anpreisung enthalte, sondern einen auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Tatsachenkern. Es habe dann aber unter Verkennung der erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht angenommen, die darin zu sehende Spitzenstellungswerbung sei inhaltlich richtig. Für die Zulässigkeit einer solchen Spitzenstellungswerbung würden im Allgemeinen keine anderen Anforderungen gelten als bei einer Alleinstellungswerbung. Es sei vielmehr in beiden Fällen gleichermaßen erforderlich, dass der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat, der die Aussicht einer gewissen Stetigkeit biete. Bei einer Alleinstellungswerbung nehme der Werbende den Vorsprung für sich alleine in Anspruch, während bei einer Spitzenstellungswerbung auch andere Mitbewerber eine ähnliche herausgehobene Stellung hätten. Auch dabei müsse sich der Werbende aber vom Durchschnitt der Mitbewerber deutlich abheben. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin behauptet dazu, dass die Beklagte lediglich Leistungen von einer Qualität anbiete, wie sie jeder andere Hörgeräteakustiker in S auch biete. Die Beklagte habe auch nicht ansatzweise darlegen können, worauf sie ihre vollmundige Werbebehauptung gestützt habe. Dafür könne es nicht genügen, dass die Beklagte die Produkte sämtlicher namhafter Hersteller vertreibe und über qualifiziert ausgebildetes Personal verfüge, so dass die Leistungen anderer Akustiker nicht besser seien. Die Tatsache, das...

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