Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen I-13 O 166/09)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16.9.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien vertreiben online Reinigungsgeräte. Am 13.8.2009 wurde die Antragstellerin auf ein Angebot der Antragsgegnerin aufmerksam. Unter der Überschrift Widerrufsfolgen heißt es dort u.a.:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt ..."

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegnerin benutze neben einer Widerrufs- auch eine Rückgabebelehrung. Zwar sei die Verwendung beider Belehrungen grundsätzlich möglich. Die Verwendung dürfe den Verbraucher aber nicht benachteiligen. Hier werde der Verbraucher aber benachteiligt. Denn im Falle der Rückgabe habe die Antragsgegnerin immer die Rücksendekosten zu tragen. Im Falle der Widerrufsbelehrung sei dies teilweise anders. Werde die Ware vom Verbraucher schlicht an die Antragsgegnerin zurückgesandt, werde sich die Antragsgegnerin stets auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf ausgeübt worden sei und deshalb der Verbraucher die Kosten zu tragen habe.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen der genannten Klausel und wegen weiterer sieben Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt.

Am 29.8.2009 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen dieser gerügten Verstöße beim LG eingegangen.

Das LG hat durch Urteil vom 16.9.2009 die Antragsgegnerin antragsgemäß wegen der ersten sieben gerügten Verstöße unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt.

Den Verbotsantrag zu Ziff. 8. hat es als unbegründete zurückgewiesen.

Danach sollte das LG der Antragsgegnerin des Weiteren noch verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern

auf der Auktionsplattform F neben einer Widerrufs, auch eine Rückgabebelehrung zu verwenden, sofern in der Widerrufsbelehrung eine Regelung enthalten ist und die vorsieht, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt, wie auf dem Onlinemarktplatz F bei dem Artikel mit der Artikelnummer ... geschehen.

Insoweit sei es nicht gesetzwidrig, wenn sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Rückgaberecht eingeräumt werde. Die Regelung hinsichtlich der Kosten in der Widerrufsbelehrung sei unwirksam und schon Gegenstand des Verbotes zu Ziff. 7. Angesichts dessen sei kein Raum für ein weiteres Verbot. Nach Ziff. 7. ist der Antragsgegnerin die Verwendung folgender Angaben in den Widerrufsfolgen untersagt worden:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 68 ff. der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr abgewiesenes Verbotsbegehren weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Antragstellerin der Ansicht, das LG habe zu Unrecht angenommen, dass für das erstrebte Verbot wegen des Verbotes zu Ziff. 7. kein Raum mehr sei. Die Antragsgegnerin müsse lediglich eine vertragliche Regelung wegen der Rücksendekosten schaffen, um aus dem Verbot nach Ziff. 7. herauszukommen. In diesem Fall würde eine Widerrufsbelehrung mit unterstellt wirksamer Kostentragungsregelung existieren und daneben eine Rückgabebelehrung. Dies sei aus den genannten Gründen nicht zulässig.

Die Antragstellerin beantragt:

Es wird unter teilweiser Aufhebung des am 16.9.2009 verkündeten Urteils des LG Bochum, Geschäftsnummer: I13 O 166/09 beantragt, der Berufungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern

8. auf der Auktionsplattform F neben einer Widerrufs, auch eine Rückgabebelehrung zu verwenden, sofern in der Widerrufsbelehrung eine Regelung enthalten ist die vorsieht, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gel...

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