Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 17.05.2006; Aktenzeichen 6 O 588/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 75.000, Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus der stationären Behandlung ab dem 07.08.2001 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger, ein am 16.10.1967 geborener gelernter Diplom-Verwaltungswirt, begehrt von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung mindestens 75.000,-- Euro), einer Schmerzensgeldrente ab Zustellung der Klage (Vorstellung mindestens 150,-- Euro monatlich) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen Schäden aus der Behandlung vom 07. bis 31.08.2001 im Krankenhaus C, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist.
Im August 2000 war der Kläger mit dem Verdacht auf einen Parotistumor in die HNO-Klinik des Universitätsklinikums N aufgenommen und dann am 07.09.2000 operiert worden (Parotidektomie mit Exstirpation einer unbekannten Struktur). In der Folgezeit wechselte der Kläger zum Krankenhaus C, da es bei der Bewertung der in N entnommenen Struktur zu Verwirrungen gekommen war. Über die C Klinik erfolgte schließlich die Bewertung des histologisch gewonnenen Materials über ein Referenzzentrum. Am 26.10.2000 erfolgte in C eine Tumorresektion. Das abschließende Ergebnis der Histologie ergab im Frühjahr des Folgejahres ein Chondrosarkom.
Während eines stationären Aufenthaltes im Mai 2001 erfolgte in C die Exstirpation der tumorösen Raumforderung. Histologisch ergab sich ein Chondrosarkom-Rezidiv.
Im Juli 2001 bestand aufgrund einer zunehmenden Schwellung erneut ein Rezidivverdacht. Ein MRT vom 26.07.2001 bestätigte diesen Verdacht und dem Kläger wurde eine schnelle Revision empfohlen. Daraufhin erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 30.07. bis 03.08.2001 ein sogenanntes abgekürztes Tumorstaging mit verschiedenen Untersuchungen zur abschließenden Festlegung der Therapie unter Einbeziehung der onkologischen Tumorkonferenz des Krankenhauses. Am Ende dieses Krankenhausaufenthaltes wurde eine Wiederaufnahme des Klägers zur Operation für den 06.08.2001 vereinbart, wobei wegen der Urlaubsabwesenheit des Beklagten zu 2), mit dem der Kläger einen Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, die Operation durch den Beklagten zu 3) erfolgen sollte.
Am Aufnahmetag (06.08.2001) wurde ein Computertomogramm gefertigt, das eine sich bis in die Schädelbasis ausbreitende Raumforderung erkennen ließ. Nach einem Gespräch mit dem Zeugen Dr. Dr. G2 unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 263 GA sowie die Leseabschrift zu den handschriftlichen Eintragungen Bl. 266 GA Bezug genommen.
Am 07.08.2001 erfolgte in der Zeit von ca. 9.00 bis 15.00 Uhr eine radikale Entfernung eines erneuten Rezidivs eines Chondrosarkoms Grad I durch den Beklagten zu 3), wobei es im Verlauf der Operation zu einer schwer zu stillenden Blutung im Bereich der Schädelbasis mit mehrfacher Kompression kam. Die Rückverlegung des Klägers auf die Normalstation erfolgte gegen 19.00 Uhr. In der Nacht vom 07. zum 08.08.2001 gegen 22.00 Uhr oder etwas später kam es beim Kläger zu einer motorischen Aphasie. Die behandelnden MKG-Chirurgen veranlassten ein neurologisches Konsil das gegen 1.00 Uhr erfolgte und den Verdacht auf einen embolischen Infarkt ergab.
Ein daraufhin am 08.08.2001 durchgeführtes CT zeigte eine beginnende Demarkierung einer frischen postischämischen Läsion und ein MRT vom gleichen Tage ergab einen langstreckig thrombotischen Verschluss der linken Arteria carotis interna (= Aci) mit einem zusätzlich umschriebenem embolischen Infarkt eines linksseitigen Mediastes.
In der folgenden Nacht zum 09.08.2001 kam es bei weiterhin bestehender Aphasie um ca. 3.15 Uhr zur Feststellung einer Parese der oberen und unteren Extremitäten rechts. Ein umgehend veranlasstes weiteres neurologisches Konsil um 3.45 Uhr ergab den Verdacht auf eine erneute embolische Ischämie nebst weiteren Differenzialdiagnosen.
Nachdem in der Nacht für 5.00 Uhr noch von der Nachtschwester notiert wurde "fraglich leichte Fascialisparese rechts, Mundwinkel hängt leicht", e...