Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 110 O 50/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere nicht aus §§ 280 I, 280 II, 286 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag (i.V.m. § 128 HGB analog).
1. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Mandatsverhältnisses verpflichtet gewesen ist, die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 für den Kläger und dessen Ehefrau zu erstellen.
Soweit die Beklagten - zumindest erstinstanzlich - noch mit Nichtwissen bestritten haben, auch mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 beauftragt gewesen zu sein, ist dies unerheblich, denn gem. § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Auch wenn hinsichtlich des streitgegenständlichen Mandats ausschließlich der inzwischen nicht mehr an der Beklagten zu 1) beteiligte Gesellschafter X und der ehemalige Mitarbeiter D tätig oder verantwortlich gewesen wären, müsste sich die Beklagte zu 1) jedenfalls nach § 166 I BGB die Kenntnis dieser Beteiligten zurechnen lassen.
Aber auch das einfache Bestreiten der Beklagten bzgl. der Beauftragung für diese Veranlagungszeiträume ist unzureichend. Denn nicht zuletzt aus den eigenen Handlungen der betreffenden Beteiligten - Gesellschafter X und Mitarbeiter D - ergibt sich Anderes, nämlich dass sie sich auch in Bezug auf diese Steuererklärungen als beauftragt angesehen haben. Die Einkommensteuererklärung für 2011 ist tatsächlich noch von der Beklagten zu 1) erstellt und eingereicht worden. Auch die Gespräche und Absprachen mit dem Finanzamt über die Abgabe der Erklärungen bezogen sich auf die Veranlagungszeiträume bis 2013. Schließlich einigten sich der Kläger und Herr X im Gespräch vom 11.05.2016 noch ausdrücklich darauf, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012/2013 noch durch die Beklagte zu 1) bzw. ihn erstellt würden.
2. Den Beklagten haben jedoch im Rahmen dieses Steuerberatungsmandats keine ihnen obliegende Vertragspflicht schuldhaft verletzt.
a) Die Beklagten befanden sich mit der Erstellung der streitgegenständlichen Einkommensteuererklärungen nicht in Verzug, sodass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 II, 286 BGB wegen nicht rechtzeitiger Leistung hat.
(1) Nach § 286 I 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit der Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet. Das gilt auch gegenüber den Beklagten als Steuerberater (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn. 179 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 307).
Es kann dahinstehen, ob die Leistungspflicht der Beklagten zu 1) zur Erstellung der streitgegenständlichen Steuererklärungen jeweils mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres fällig war. Der Kläger hat die betreffende Leistung gegenüber den Beklagten zu keinem Zeitpunkt i.S.d. § 286 I BGB angemahnt.
Eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen (MüKo-Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rn. 47). Sie setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH NJW 2009, 1813 Rn. 30; BGH NJW 2008, 50 Rn. 11).
Eine solche Mahnung hat der Kläger selbst an keiner Stelle konkret vorgetragen oder behauptet. In Betracht käme hier allenfalls seine eMail vom 07.09.2015 an den ehemaligen Gesellschafter X, mit welcher der Kläger den vorangegangenen Hinweis des Mitarbeiters D an diesen weiterleitete und schrieb:
"Ich bin fassungslos. Wie sollen wir das lösen? [...] Sie haben auf mehrfache Rückfrage betont, dass die Zeitkontingente hierfür freigeschaltet würden, gleiches hat mir Herr D mitgeteilt.
D2 hat mir mehrfach versprochen das dieses Mal unsere Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden und eben nicht verspätet wie beim letzten Mal. Mir wurde nach mehrfachem Rückfragen zugesagt, dass er heute damit anfängt" (sic, vgl. Bl. 55 d.A.).
Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zuständige Mitarbeiter D dem Kläger unmittelbar vorher mitgeteilt hatte, dass er Anderes vorrangig bearbeiten müsse und das "Arbeitsverbot G" beschlossen worden sei, es also "rein mathematisch [...] ne sehr enge Kiste...