Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 23.09.1994; Aktenzeichen 1 O 256/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Wegen der Höhe wird der Rechtsstreit – auch wegen der Kosten der Berufungsinstanz – an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien in Höhe von 838.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer am 20.6.94 bei Gericht eingegangenen, am 15.7.94 zugestellten Zahlungsklage gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Architektenvertrages geltend.

Die Klägerin beauftragte die Beklagten, die gemeinsam mit einem weiteren Architekten in … ein Architekturbüro betrieben, mit Schreiben vom 14.2.80, entsprechend einem schriftlichen Vertragsentwurf der Beklagten vom 20.6.79 zu einem Pauschalhonorar von 1.400.000,– DM die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Neubau einer Kurklinik der Klägerin in … zu … erbringen. Mit der Ausführung der von den Beklagten durch ihren damaligen Mitarbeiter … überwachten Bauarbeiten wurden verschiedene Handwerker und Bauunternehmen beauftragt, deren Leistungen bis spätestens Ende 1983 abgenommen wurden. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob in den entsprechenden Bauverträgen insgesamt die Bestimmungen der VOB/B einschließlich der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B oder die Verjährungsfrist von 5 Jahren des § 638 BGB vereinbart worden sind.

Die Kurklinik wurde von der Klägerin nach ihrem Sachvortrag Mitte 1984, nach dem Vorbringen der Beklagten Ende November 1983 in Betrieb genommen.

Die Beklagten erteilten der Klägerin unter dem 20.11.84 ihre Honorarschlußrechnung über die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe von 1.686.531,– DM. Das Honorar wurde von der Klägerin beglichen, wobei die Restzahlung im Oktober 1986 erfolgte.

Spätestens seit Mitte 1984 zeigten sich Mängel an dem Umlauf eines Therapiebeckens des Bewegungsbades. Aufgrund einer Zerstörung der Naßisolierung im Bereich der Dehnungsfuge am Beckenrand drang Solewasser in die Fußbodenkonstruktion ein und verteilte sich auf der Betondecke in angrenzende Räume. Über diese Schäden fanden in der Folgezeit verschiedene Gespräche zwischen den Parteien statt, deren Inhalt im einzelnen streitig ist. Von den Beklagten veranlaßte zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen und sonstige Sanierungsarbeiten blieben erfolglos. Der Beklagte zu 1) bat die Klägerin nach dem unstreitigen Inhalt ihres Aktenvermerks vom 19.8.88 in einem Telefonat vom 9.8.88, sich mit dem Zeugen … „in Verbindung zu setzen, damit dieser die undichten Stellen nochmals überprüfen und im Anschluß daran die Abdichtungsmaßnahmen einleiten könne” (Bl. 51 d.A.). Dieser damalige Mitarbeiter der Beklagten führte daraufhin in der folgenden Zeit im Einverständnis mit der Klägerin entsprechende Untersuchungen durch und machte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 2.11.89 zur Behebung der Undichtigkeiten und Sanierung des Schwimmbades drei abschließende Lösungsvorschläge (Bl. 53, 54 d.A.). Die Sanierungskosten ermittelte der Zeuge in einer schriftlichen Baukostenzusammenstellung im März 1993 mit 788.000,– DM (Bl. 68 d.A.).

Die Beklagten teilten ihrer Haftpflichtversicherung in deren „Fragebogen für Architekten- und Ingenieurschäden” unter dem 30.3.93 zur Formularfrage „Was ist Ihre Meinung über die Ursache und Schuldfrage?” unter Ziffer 2.10 mit:. „Planungsfehler durch Verwendung Foamglas mit Heißbitumen (ca. 190 Grad C) in Verbindung mit Kunststoffisolierung belastbar bis 80–90 Grad C” (Bl. 64 d.A.).

Die Klägerin hat sich auf Planungs- sowie Bauaufsichtsfehler der Beklagten berufen und gemäß § 635 BGB die von ihr mit 788.000,– DM bezifferten Sanierungskosten nebst Zinsen aus der Inanspruchnahme von Bankkredit geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Undichtigkeit sei darauf zurückzuführen, daß der Unterbau der Plattierung des Beckenumlaufs von den Beklagten fehlerhaft geplant und errichtet worden sei. Die Beklagten hätten ihr gegenüber ihre Verpflichtung zur Übernahme der Sanierungskosten wiederholt ausdrücklich anerkannt, unter anderem bei Besprechungen bzw. Telefonaten vom 29.9.86, vom 9.8.88 sowie am 2.11.93.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 788.000,– DM nebst 9 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben einen Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten und gegenüber etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, die vereinbarte fünf jährige Verjährungsfrist für ihre Haftung habe mit der nach vorheriger Abnahme des Gebäudes erfolgten Rechnungserteilung vom 20.11.84 begonnen, so daß Verjährung spätestens zum 31.12.89 eingetreten sei. Sie haben Planungs- sowie Bauaufsichtsfehler mit Nic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge